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Vorfahrtsregel rechts vor links nicht immer

Von Helga Heilig 28.07.2006, 15:30

Naumburg. - Wenn im Straßenverkehr die Vorfahrt nicht geregelt ist, gilt rechts vor links. Der Überzeugung war die Fahrerin eines Pkw, als sie am 17. Mai 2005 aus einer Parkplatzstraße im Einkaufszentrum Schöne Aussicht in Leißling auf die eigentliche Fahrbahn des Einkaufszentrums auffuhr. Zu selben Zeit kam von links eine Pkw-Fahrerin. Letztere fuhr weiter; es kam zum Crash. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden in Höhe von rund 6 000 Euro. Die Auffassung der Frau, die aus der Parkplatzstraße kam, ist nach dem gestern beim Zehnten Senat des Oberlandesgerichts (OLG) verkündeten Urteil falsch. "An der Unfallstelle gilt nicht die Regel rechts vor links", stellte der Senat unter Vorsitz des OLG-Präsidenten Winfried Schubert fest. Der Bereich, von dem die Frau auf die Straße auffahren wollte, sei keine Einmündung im Sinne von Paragraf acht der Straßenverkehrsordnung (StVO), sondern ein so genannter anderer Straßenteil im Sinne von Paragraf zehn der StVO, heißt es in der Urteilsbegründung.

Solche anderen Straßenteile sind beispielsweise Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. "Wer von einem solchen Bereich auf eine Straße auffährt, hat beim Fehlen abweichender Verkehrsschilder die Vorfahrt der Straßenbenutzer zu gewähren, auch wenn diese von links kommen", wird in dem Urteil festgestellt, und weiter: "Die Klägerin (Pkw-Fahrerin, die von links kam, d. Red.) hatte demnach an der Unfallstelle Vorfahrt". Trotzdem hat das OLG entschieden, dass letztere zu 25 Prozent für die Schäden des Unfalls haftet. Die Frau, die nach diesem Urteil den Crash verursacht hat, trägt drei Viertel. Erklärt wurde dies damit, dass sie "gegen das StVO-Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen hat". Bei einer unklaren Verkehrssituation habe sie nicht angemessen auf den Vorfahrtsverstoß der Beklagten reagiert.

Der Fall wurde zuvor beim Landgericht Halle anders gesehen. Dort wurde entschieden, dass die am Unfall Beteiligten den Schaden zu je 50 Prozent zu tragen haben. Mit dem OLG-Urteil wurde die Landesgerichtsentscheidung aufgehoben.

Geschäftszeichen zum Urteil: 10 U 8 / 06.