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Wegen Rufbereitschaft im Teilzeit-Job Wegen Rufbereitschaft im Teilzeit-Job: Angestellte klagt gegen die Stadt Köthen

Von Andreas Behling 15.05.2017, 11:43
Das Rathaus in Köthen
Das Rathaus in Köthen Heiko Rebsch

Köthen/Dessau - Die Stadtverwaltung Köthen möchte in die Teilzeitbeschäftigung von Angestellten nur noch einwilligen, wenn diese Rufbereitschaftsdienste übernehmen. Das bleibt die Erkenntnis nach einer weiteren Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau.

Bereits vor gut einem Monat hatte sich eine andere Kammer mit einem ähnlich gelagerten Fall beschäftigt. Damals bestand der Teilzeitwunsch aufgrund gesundheitlicher Umstände. Jetzt wurde er wegen der Betreuung von zwei Kindern geltend gemacht.

Rufbereitschaft wird Bedingung eines Teilzeitvertrages

Aktuell sah Arbeitsrichter Hendrik Pache seinen Eindruck bestätigt, dass die Kommune Teilzeitverträge neu abschließen respektive bestehende verlängern möchte, wenn als Bedingung die Teilnahme an der Rufbereitschaft akzeptiert wird.

„Meine vorläufige Meinung ist, dass die Rufbereitschaft nichts mit dem Teilzeitwunsch zu tun hat“, sagte der Jurist. Von Seiten der Stadt hieß es, dass im Jahr maximal zwei Wochen Bereitschaftsdienst anfallen würden. Derzeit stünde ein 50-köpfiger Pool an Personen zur Verfügung.

Absicherung der Dienste durch Rufbereitschaft

Ein neues Projekt sei das nicht. Die Absicherung der Dienste sei nur modifiziert worden. Weil eine größere Personenzahl ausscheide, wurde festgelegt, dass neben den männlichen auch weibliche Beschäftigte die Rufbereitschaft übernehmen.

Das sei auf mehreren Wegen möglich. Entweder durchgängig von Montag zu Montag. Oder in einem gestaffelten Zeitfenster: Von Montag bis Freitag und Freitag bis Sonntag.

Betreuung der Kinder sei schwierig

Die Seite der Klägerin argumentierte, auf Teilzeit bestehe ein Rechtsanspruch. Beruflich bedingt sei der Ehemann nicht ständig zu Hause. Eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für die Kinder, gegenüber denen eine Fürsorgepflicht bestehe, sei schwierig zu organisieren.

Im Übrigen sei zu fragen, ob es nicht günstiger wäre, einen kleinen, aber sehr fitten Personenkreis vorzuhalten, der sich während der Bereitschaft um die Eindämmung von ruhestörendem Lärm oder die Einweisung von Obdachlosen kümmere.

Gleichbehandlung der Angestellten

Die Teilzeit solle ja nicht in Anspruch genommen werden, um der Teilzeit zu entgehen. Die Stadtverwaltung sieht derweil im Bereitschaftsdienst einen dringenden dienstlichen Belang.

Es bestehe die Verpflichtung, die Dienste abzusichern, wurde in der Verhandlung deutlich gemacht. Zudem gehe es um eine Gleichbehandlung mit den Vollzeitbeschäftigten. Es bestünde die Gefahr, dass plötzlich alle Teilzeit gehen wollen.

Viele Teilzeitbeschäftigte in der Kommune angestellt

Dann wäre gar keine Rufbereitschaft mehr möglich. Die Quote der Teilzeitbeschäftigten sei groß. Die Kommune treibt die Sorge um, dass weitere Anträge folgen könnten.

Da sich kein Weg zu einem Kompromiss fand und die Güteverhandlung scheiterte, fixierte er nun den 13. September als Kammertermin. Sein Kollege Wolfgang Schiller will im anderen Fall am 7. September verhandeln. (mz)