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Neuer Vertrag wurde nicht vorgelegt

11.12.2006, 18:31

Köthen/MZ/ud. - So klagte sie vor dem Zivilgericht Köthen, mit dem Ziel, die fällige Prämie so zu bekommen. Nach Aussagen des Beklagten hatte er die Versicherung für den geforderten Zeitraum der Prämie bereits gekündigt. Außerdem hätte er einen neuen Vertrag mit einer anderen Gesellschaft abgeschlossen.

Gab es nun einen neuen Versicherungsvertrag oder nicht? Das war die Gretchenfrage, die zu klären es galt. Richterin Sabine Mederake machte beiden Parteien den Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte die Prämie von 408,75 Euro begleicht.

Damit wären dann alle Forderungen der Versicherung abgegolten. Auf den Beklagten kämen keine weiteren Kosten wie die Gerichtskosten und eventuell zusätzliche Forderungen der Versicherung mehr zu. Der Beklagte lehnte jedoch ab und ließ sich nicht auf den Vergleich ein. Dagegen signalisierte die Versicherung unmissverständlich, dass sie diesen Vergleich akzeptieren würde.

Die Richterin betonte in ihren weiteren Ausführungen, dass es besser gewesen wäre, wenn der Beklagte sich einen Rechtsanwalt genommen hätte. "In einem solchen Verfahren, wo die Rechtsprobleme schwierig zu bewerten sind, ist die Anwaltshilfe sinnvoll und wäre dringend notwendig gewesen", äußerte sie.

Die Gesamtumstände erschienen der Richterin zu dünn, um die Klage, wie durch den Beklagten beantragt, abweisen zu können. Unter Beachtung aller Umstände ging sie davon aus, dass die Klage der Versicherungsgesellschaft überwiegend begründet war.

Es wäre auch für den Beklagten ganz sicher ein gangbarer Kompromiss gewesen. Der Rechtsstreit ging bis zum 1. Mai 2004 zurück. Der Versicherungsnehmer hatte nach seinen Angaben die Autoversicherung bereits gekündigt und mit einer neuen Versicherung einen neuen Vertrag abgeschlossen. Um den Zeitraum einer eventuell bestehenden Doppelversicherung benennen zu können, hätte der Beklagte den Vertrag mit der neuen Versicherungsgesellschaft vorlegen müssen.

Außer einer Anfrage an die neue Versicherung konnte der Beklagte aber nichts Bindendes oder gar einen Vertrag nachweisen. Fazit: Die alte Versicherung bleibt solange gültig, bis eine ordentliche Kündigung erfolgt ist und eine andere Gesellschaft den Versicherungsschutz übernimmt.

Die Richterin gab dem Beklagten noch eine Schonfrist. Er sollte binnen 14 Tagen den Vertrag mit der neuen Versicherungsgesellschaft noch vorlegen. Dieser Termin ist inzwischen verstrichen. Wie zu erfahren war, konnte der Mann die geforderten Unterlagen nicht vorweisen. Somit blieb es bei dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich. Der Beklagte muss an die Versicherung 408,75 Euro zahlen.