Gesetzeslage Gesetzeslage: Artenschutz seit 1973 geregelt
Die Haltung gefährdeter Arten ist nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen von 1973 geregelt. Um das Überleben wildlebende Tiere und Pflanzen nicht zu gefährden, wurde damit der Handel mit gefährdeten Arten weltweit geregelt. Mit dem Artenschutzgesetz der EU und dem Bundesnaturschutzgesetz ist das Abkommen in Deutschland gesetzlich verankert worden.
Danach gibt es eine Nachweispflicht für die Halter. Sie müssen nachweisen, dass sie das Tier legal erworben haben und halten dürfen. Das gilt auch für sogenannte Nachzuchten aus
Deutschland. Wer solch ein Tier erwirbt, muss sich beim Cites-Büro des Landes melden, das auch die Papiere über den notwendigen Nachweis ausstellt. Zudem müssen die Tiere mit Chip oder Ring gekennzeichnet werden. So wird geprüft, welche Tiere wo gekauft worden sind.
Halter, die gegen diese Auflagen verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld rechnen. In besonders schweren Fällen, etwa dem illegalen Handel mit besonders wertvollen Tieren, wird der Verstoß als Straftat behandelt. Er kann mit mehrjährigen Gefängnisstrafen geahndet werden. (kan)