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Fragen & Antworten Fragen & Antworten: Wann liegt Erwerbsminderung vor?

19.05.2015, 06:48

Wann spricht man von Erwerbsminderungsrente?

Halle (Saale) - Mit der Reform der Erwerbsminderungsrenten( 1. Januar 2001) wurden die Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgelöst. Wer bereits am 31. Dezember eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten hat, behält diesen Anspruch. Bei den Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung kommt es allein auf das gesundheitliche Leistungsvermögen des Antragstellers für den allgemeinen Arbeitsmarkt an.

Der erworbene berufliche Status spielt in der Regel keine Rolle mehr. Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können aus Vertrauensschutzgründen weiterhin diesen Anspruch erheben, solange er weiterhin berufs- oder erwerbsunfähig ist. Mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 kann nur eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden. Dazu müssen medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Welche Voraussetzungen sind das?

Die medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Dabei ist nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen, sondern es kommt darauf an, ob irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Diese Feststellungen werden vom Rentenversicherungsträger anhand ärztlicher Unterlagen getroffen (z. B. Befundberichte der behandelnden Ärzte, Entlassungsberichte oder Gutachten). Außerdem sind versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Antragsteller mindestens fünf Jahre versichert war (sogenannte allgemeine Wartezeit). In den letzten fünf Jahren müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein ( z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung/Arbeitslosengeld).

Wie wird die Rente geleistet?

Sie wird als volle Rente (bei Vorliegen von voller Erwerbsminderung) oder als halbe Rente (bei Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung) geleistet. Kann der Versicherte nur noch weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, liegt volle Erwerbsminderung vor.

Warum steht einer Person, die über Jahre krankgeschrieben und zudem schwerbehindert ist, nicht automatisch auch eine Erwerbsminderungsrente zu?

Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsrechts, eine festgestellte Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts oder ein festgestellter Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Unfallversicherungsrechts bedeutet nicht automatisch auch das Bestehen einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung. Hier gelten unterschiedliche Regelungen der jeweils zuständigen Sozialleistungsträger.

Wer entscheidet über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente?

Das individuelle Leistungsvermögen wird anhand medizinischer Befunde von Prüfärzten der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Dabei werden u.a. Gutachten anderer Sozialleistungsträger (z.B. Arbeitsagentur), Befundberichte der behandelnden Ärzte, Krankenhausentlassungsberichte) berücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland beauftragt auch externe Fachärzte mit der Erstellung eines Gutachtens. Über den Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung entscheidet die Verwaltung auf der Grundlage der prüfärztlichen Feststellung zum Leistungsvermögen. (mz/uli)