1. MZ.de
  2. >
  3. Lokal
  4. >
  5. Nachrichten Halle
  6. >
  7. Wahlwerbung: Wahlwerbung: Was das Gesetz erlaubt - und was es verboten ist

Wahlwerbung Wahlwerbung: Was das Gesetz erlaubt - und was es verboten ist

01.04.2016, 06:35

Halle (Saale) - Hintergrund der Affäre war ein Beschluss der Gemeinde, wonach in dem Ort grundsätzlich keine Werbung am Straßenrand erlaubt sei. Nach Beschwerden der CDU und der SPD wurde der Fall geprüft - und festgestellt, dass ein Wahl-Werbeverbot einer Kommune in Sachsen-Anhalt nicht zulässig ist.

Dies ist detailliert in einem Erlass des Innenministeriums geregelt: Offiziell trägt dieser Erlass den Titel „Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden im Land Sachsen-Anhalt“. Darin heißt es, dass die Städte und Gemeinden grundsätzlich eine Erlaubnis zum Aufhängen von Wahlplakaten erteilen müssen. Und dass Satzungen oder Gemeinderatsbeschlüsse unzulässig sind, die das einschränken oder verbieten. Parteienwerbung für Wahlen sei eine Form der politischen Willensbildung des Volkes und deswegen Verfassungsauftrag, heißt es in dem Erlass. Wie lange die Plakate hängen dürfen, liegt im Ermessen der Kommunen: Zwischen vier und sechs Wochen seien sinnvoll.

Verbote sind nur in drei Fällen möglich: Zum einen, wenn eine Gefährdung des Verkehrs durch die Plakate möglich ist. Ein weiterer Grund wäre gegeben, sofern es gilt, den Schutz eines historischen Stadtkerns vor Werbung zu garantieren. Untersagt werden können Wahlplakate weiter nur dann, wenn Straftatbestände erfüllt werden: Zum Beispiel das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder sonstige Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. szö