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Hausarbeit wird jetzt entschädigt

Von KARL-HEINZ KLARNER 26.06.2009, 15:49

SANGERHAUSEN/MZ. - Damit hat das Gremium den Weg freigemacht, auch künftig den Ausgleich zum Verdienstausfall für Hausarbeit aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Kreistages zu erstatten. Allerdings erfolgt das mit Einschränkungen. Demnach ist die Regelung künftig nur für die Zeit von 7 bis 18 Uhr gültig. Da die Sitzungen meist erst um 16 Uhr beginnen, kommen so lediglich zwei Stunden als Berechnungszeitraum für den Verdienstausfall in Betracht. Damit soll etwaigem Missbrauch begegnet und eine Gleichbehandlung mit anderen Berufsgruppen hergestellt werden, heißt es dazu in dem Antrag zur Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Einwohner.

Auslöser der Änderung war die erfolgreiche Klage des Bündnisgrünen Roland Ritter vor dem Verwaltungsgericht. Der Hausmann aus Hettstedt, er gehört zurzeit der Linksfraktion an, hatte für insgesamt 30 Sitzungen von Ausschüssen und Kreistagen rückwirkend bis zum Februar 2008 insgesamt 1 200 Euro geltend gemacht. Die Zahlung hatte der Landkreis abgelehnt, doch Ritter hatte vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich geklagt. Die Juristen verwiesen auf ein ähnlich gelagertes Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster und bescheinigten dem Hausmann infolge seiner Mandatsausübung einen "geldwerten Nachteil", der durch Verdienstausfallersatz ausgeglichen werden müsse.

Ritter wehrte sich indes gegen den Vorwurf der Abzocke. "Ich möchte nur das, was mir auch zusteht", sagte er der MZ. Unterdessen hat das Beispiel Ritters Schule gemacht. Auch die Hausfrau Judith Rothe (NPD) hat einen Antrag auf Entschädigung eingereicht.

Der Landkreis hatte bislang eine Ungleichbehandlung gesehen, denn Arbeitnehmer werden in der Regel für Sitzungen der Ausschüsse und des Kreistages vom Arbeitgeber frei gestellt, so dass diese Regelung auf sie nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund wollte der Kreis die geforderten Entschädigungszahlungen nicht anerkennen. Das hat sich durch das Gerichtsurteil geändert.