Wohnungsmarkt Wohnungsmarkt: Hund und Katz fast immer o.k.

dessau-rosslau/MZ - Die Haltung von Haustieren, egal ob auf vier Pfoten oder mit zwei Flügeln, bedeutet für viele Menschen auch ein gutes Stück Lebensqualität. Wer in den eigenen vier Wänden welche und wie viele Hausgenossen beherbergt, bleibt Herr seiner eigenen Entscheidung (oder Fehlentscheidung). Anders sieht es bei der Haltung von Haustieren in Mietwohnungen aus. „Jede Tierhaltung bedarf der Zustimmung des Vermieters“ - diesen oder einen ähnlichen Satz kennen wohl viele Mieter aus ihrem Vertrag.
Die Klausel ist laut Bundesgerichtshof aber unwirksam. Der Vermieter muss im Einzelfall entscheiden. Ein Tierfreund und Mieter in Gelsenkirchen hat den Fall bis vor die letzten Instanz gebracht. Das Karlsruher Gericht erklärte eine Vertragsklausel für unwirksam, die „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ von der Zustimmung des Vermieters abhängig machte.
Pauschalverbot für Miez und Bello also gekippt vom obersten Gericht. Grund zur Freude auch bei den Tierfreunden in Dessau-Roßlau. Und wie ist die Reaktion hinter den Bürotüren hiesiger Vermieter?
Überhaupt keine „langen Gesichter“ sind in der Ferdinand-von-Schill-Straße 8 zu sehen. Die Dessauer Wohnungsbaugesellschaft (DWG), mit derzeit weit über 11000 Wohnungen im Bestand der größte Vermieter in der Doppelstadt, ist nach dem Karlsruher Urteil ganz entspannt. „Das Urteil betrifft die DWG nicht“, sagt Geschäftsführerin Anja Passlack. „Als toleranter und auch tierfreundlicher Vermieter hat die DWG schon seit Jahren die Wohnungstierhaltung geregelt.“
Diese Regelung läuft in Dessau-Roßlau über eine besondere Tierhalterrichtlinie, die auch Bestandteil der Mietverträge ist. Ein generelles Hunde- und Katzenverbot gibt es es bei der DWG nicht. Gab es auch nie. Etwa 1500 Hunde und 1000 Katzen leben derzeit unter DWG-Dächern.
Nun sind für die Haustierhaltung Regeln einzuhalten. Die Haltung von Hunden ist möglich bis zu einer Schulterhöhe von 50 Zentimeter und bedarf der Genehmigung. Grundsätzlich kann pro Wohnung nur ein Hund in besagter Größe gehalten werden. „Für mehrere Tiere ist in unseren Wohnungen auch kein Platz zur artgerechten Haltung“, erklärt DWG-Pressesprecher Walter Matthias. Grundsätzlich nicht zugelassen werden in DWG-Mietwohnungen die so genannten „Kampfhunde“.
Anzahl der Kleintiere ist auf zehn begrenzt
Tolerant zeigt sich der Vermieter auch gegenüber Katzenfreunden. Hier können bis zu zwei Tiere genehmigt werden; alternativ ein Hund und eine Katze. Um Konflikten im Haus vorzubeugen, haben die Mieter vor der Anschaffung ihrer Tiere die Mitbewohner zu informieren und deren Unterschrift der DWG vorzulegen.
Genehmigungsfrei ist die Haltung von Streicheltieren (Hamster, Mäuse, Meerschweinchen, Zwerghasen u.ä.). Nicht zugelassen sind illegale Zuchten, so dass die Zahl der Kleintiere auf maximal zehn begrenzt bleibt.
Das Halten von Fischen in Aquarien bis 150 Liter Fassungsvermögen ist genehmigungsfrei. Bei größeren Anliegen muss aus statischen Gründen die Genehmigung eingeholt werden. „Das Auslaufen großer Bassins würde die Nachbarschaft massiv beeinträchtigen“, meint Matthias.
Problemlos sind Terrarien, wenn dort ungiftige und ungefährliche Tiere gehalten werden. Das Halten gefährlicher oder giftiger Tiere (Kaimane oder Schlangen) ist untersagt. Wichtig zu wissen: Es gibt Einzelfallentscheidungen. So ließ die DWG die Haltung einer Vogelspinne zu, nachdem der Halter seinen Sachkundenachweis als Vereinsmitglied Arachnologie und den laut Artenschutzabkommen nötigen Nachweis über den Erwerb des Tieres erbrachte und ordnungsgemäße Unterbringung nachwies.
Genehmigungsfrei ist die Haltung von Vögeln aus dem Zoohandel. Nicht erlaubt hingegen ist die Haltung von Nutztieren wie Hühnern, Gänse n oder Tauben in DWG-Mietwohnungen. Auch dürfen die Tiere nicht im Keller oder Nebengelass einquartiert werden.
Die Mitbewohner im Haus dürfen nicht durch Schmutz, Gerüche oder Lärm im Haus belästigt und beeinträchtigt werden, setzt die DWG als Prämisse fest. „Zu allen Fragen der Wohnungstierhaltung sind wir gesprächsbereit und bei der Lösung behilflich“, so das Credo des Vermieters.
"Wir kennen die Bewohner beim Namen"
Ganz unaufgeregt nahm auch die Roßlauer Wohnungsgenossenschaft (RWG) das Karlsruher Urteil zur Kenntnis. „Mit einem Bestand von derzeit 943 Wohnungen haben wir die Übersicht, kennen die Bewohner beim Namen. Da ist Roßlau eben ein Dorf“, lächelt Vorstandsvorsitzende Karin Torge. Auch in der Vergangenheit habe man immer individuell zur Haustierhaltung entschieden. Gegen Katzen sei nichts vorzubringen, große Hunde voller Bewegungsdrang (z.B. Huskies) aber könnten nicht artgerecht in Wohnungen gehalten werden.
Einschreiten und vermitteln musste die RWG schon einmal, als sich zwei Tierhalter in einem Aufgang ins Gehege kamen. Oder vielmehr, weil sich deren Hunde partout nicht „riechen“ konnten.
