Butterärger in Mildensee Butterärger in Mildensee: Sonderangebote zu Recht rationiert?

Dessau/MZ - Verärgert hat unser Leser Siegfried Krause jüngst gegen die „Zuteilung“ von Butter im Kaufland Mildensee protestiert: Zwölf Stück Butter zum Sonderpreis von einem Euro hatte er neben anderen Produkten in den Einkaufswagen gepackt, aber die Kassiererin gestattete „auf Anweisung der Verwaltung“ nur zehn Stück. „Ist das berechtigt? Und was wäre, hätte ich die Butter eingepackt und wäre erneut durch den Markt gegangen und hätte wiederum zehn Stück Butter geholt?“, schimpfte Krause.
Gebunden an haushaltsübliche Mengen
Filialleiter Carsten Rosche wiederum hat mehrfache Gründe für die Mengenbegrenzung. Die attraktiven Angebote waren erstens gültig für einen Von-Bis-Zeitraum, zweitens solange der Vorrat reicht und drittens gebunden an die Abgabe in haushaltsüblichen Mengen. „Diese Begrenzung war ausdrücklich schriftlich angegeben. Unten auf der Werbung.“
Der Schnäppchenpreis für die sprichwörtlich „gute Butter“ sei bestimmt gewesen für die Kunden des Lebensmittel-Einzelhandels, nicht für etwaige Auf- und Wiederverkäufer, so der Kaufland-Teamleiter. Das sei auch absolut handelsüblich.
„Haushaltsübliche Menge“ wiederum ist in Deutschland keine genau definierte Größe des Warenerwerbs. Einzelhandelsunternehmen bieten ihrer Kundschaft Waren oftmals nur in „haushaltsüblichen Mengen“ an, um die Bevorratung (Hamsterkauf) der Endverbraucher auf ein bestimmtes Maß einzuschränken. Oft wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erwähnt.
Ermessen des jeweiligen Unternehmens
Dabei obliegt die Mengenbegrenzung nach der Rechtsprechung größtenteils dem Ermessen des jeweiligen Unternehmens.
Was die Begrenzung verhindern soll und was der Bundesgerichtshof dazu urteilte, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
Gerade bei Sonderpreisaktionen oder einem begrenztem Warenangebot soll die Begrenzung der Käufe verhindern, dass wenige Käufer entsprechende Waren in größeren Mengen einkaufen und damit das Warenangebot schneller minimieren, bis die Waren schließlich komplett vergriffen sind.
Berechtigtes Interesse attestiert
Der Bundesgerichtshof hat zu beschränkten Abgabenmengen dem Einzelhändler ein berechtigtes Interesse attestiert. Um sich davor zu schützen, dass seine besonders günstigen Angebote von Wiederverkäufern oder Großabnehmern aufgekauft werden. Die Mengenbegrenzung ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich erlaubt.
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