Wasserwehren Wasserwehren: Gesetzliche Grundlage
Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, haben zur Unterstützung der Wasserbehörden bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach § 11 Satz 2 dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Hilfsmittel bereitzuhalten. Für die ehrenamtliche Wahrnehmung der Wasserwehren gilt die Gemeindeordnung entsprechend. Auch das Brandschutzgesetz findet Anwendung. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzungen.
Zur Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahr wird ein vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt geleiteter Hochwassermeldedienst durch das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium eingerichtet. (MM)