Särge aus Eiche sind nicht mehr erlaubt
Drohndorf/MZ. - Die Friedhofssatzung, ein 19-seitiges Paragrafenwerk, verweist insbesondere auf alle Formen der Pietät, die im Rahmen der Nutzung eines Friedhofes einzuhalten sind. Geregelt wird dies unter anderem in den Ordnungs- und Bestattungsvorschriften. Klar festgelegt ist auch die Beschaffenheit von Särgen, die "zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur aus leicht abbaubarem Material (zum Beispiel Vollholz)" sein und "keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen und sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten" dürfen. In Gruften allerdings sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sein müssen.
"Für Reihengrabstätten dürfen Eichensärge und Särge aus Tropenholz nicht verwendet werden", heißt es in der Satzung. Auf Anfrage erklärte Maria-Ilona Galster, Chefin des Bestattungsinstitutes Heinz Knoche, dass heutzutage keine Hartholzsärge mehr verwendet werden dürfen. Grund: dessen Langlebigkeit. "Da die meisten Kommunen nur noch Mindestruhezeiten von 15 oder 25 Jahren gestatten, kann es passieren, dass schon unmittelbar nach Ablauf der Zeit die Fläche neu belegt wird." In Drohndorf liegt laut Satzung die Mindestruhezeit bei 15 Jahren. Diese kann sich aber auch verlängern.
In der Friedhofssatzung ist auch geklärt, was bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Beisetzung von Aschen oder beim Urnengemeinschaftshain zu beachten ist. Zudem sind die Prämissen an Grabmäler, an die Grabpflege und die Nutzung der Einsegnungshalle dargelegt.
Die Friedhofsgebühren entsprechen weitgehend denen von vor der Einführung des Euro. Sie wurden nicht eins zu zwei getauscht, sondern leicht nach unten abgerundet.