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Ersatzvornahme Ersatzvornahme: Bei Widerstand auch mit Gewalt

17.06.2012, 15:13

Cochstedt/MZ. - Sie ist sowohl im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung, als auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vorgesehen. Vertretbar ist eine Handlung nur, wenn ihre Ausführung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, wenn sie also auch von einem anderen ausgeführt werden kann, wie beispielsweise das Wegräumen einer Sache oder der Abriss eines Gebäudes. Nimmt beispielsweise ein Hausbesitzer seine Pflichten nicht war, so kann die Vollstreckungsbehörde die Maßnahme anordnen. Die Kosten werden dem Säumigen auferlegt. Leistet dieser bei der Ersatzvornahme im Verwaltungszwang Widerstand, so kann diese auch mit Gewalt gebrochen werden.