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Delikt Delikt: Brandstiftung

01.01.2013, 13:31

Halle (Saale)/MZ. - Für 2011 ermittelte das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer, dass acht Prozent aller Brände in Deutschland durch Brandstiftung entstanden sind. Die Brandstiftung ist in den Paragrafen 306, 306a-f (StGB) geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe kommen die schwere und die besonders schwere Brandstiftung, die Brandstiftung mit Todesfolge, die fahrlässige Brandstiftung sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr.

Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z. B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des Paragrafen 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des Paragrafen 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.