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Wegen 13-minütiger Verspätung Wegen 13-minütiger Verspätung: Arbeitsgericht erklärt Abmahnung als unverhältnismäßig

05.04.2016, 10:53
Eine schriftliche Abmahnung.
Eine schriftliche Abmahnung. dpa Lizenz

Leipzig - Kommt ein Angestellter mit wenigen Minuten Verspätung zur Arbeit, liegt ein Verstoß der arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Mahnt ihn der Arbeitgeber aber deswegen ab, ist das unverhältnismäßig. Das urteilte das Leipziger Arbeitsgericht im Juli 2015. 

Abmahnung wegen 13-minütiger Verspätung

Wegen einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten bekam eine Angestellte von ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung und einen Verweis in die Personalakte. Die Frau hielt das für übertrieben, verlangte die Löschung des Eintrags und zog damit vor Gericht.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben

Mit Erfolg: Das Arbeitsgericht Leipzig gab der Angestellten Recht. Grundvoraussetzung für eine Abmahnung sei ein objektiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Der liegt mit der Verspätung zwar vor, aber wahre nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine einfache Ermahnung wäre in dem Fall ausreichend gewesen. (mz/aru)