Urteil Urteil: Mieter muss Raucherwohnung nicht renovieren
Karlsruhe/dpa. - Danach bleibt der Vermieter auf den Kosten für die Beseitigung der Nikotinbeläge sitzen, wenn er die Pflicht zur Vornahme vonSchönheitsreparaturen nicht vertraglich auf den Mieter abgewälzt hat.Der BGH wies damit die Klage des Vermieters einer Wohnung im baden-württembergischen Hockenheim auf gut 8000 Euro Schadenersatz ab. (Az:VIII ZR 124/05 vom 28. Juni 2006)
Nach den Worten des VIII. Zivilsenats wird der Vermieter dadurchnicht unangemessen benachteiligt. Denn es stehe ihm frei, dieRenovierungspflicht im Mietvertrag dem Mieter aufzuerlegen. Ohne einewirksame vertragliche Vereinbarung sei jedoch das Rauchen in derMietwohnung grundsätzlich vertragsgemäß und ziehe deshalb keineSchadenersatzpflicht nach sich. «Damit wird es auch künftig nichtzweierlei Mietrecht für Raucher und Nichtraucher geben», kommentierteder Deutsche Mieterbund die Entscheidung.
Der BGH ließ aber offen, ob «exzessives Rauchen» - das schon nachkurzer Mietzeit eine Renovierung nötig mache - ausnahmsweise alsvertragswidrige Nutzung angesehen werden könne. Auch wenn die Wohnungdurch das Qualmen regelrecht beschädigt werde, komme eineSchadenersatzpflicht in Betracht.
Auch aus einer Mietvertragsklausel, die dem Mieter die Renovierunginnerhalb festgelegter Fristen auferlegte, konnte der Vermieterkeinen Anspruch herleiten. Wie schon in früheren Entscheidungen,kippte der BGH den vertraglichen Passus, weil er feste Fristen fürSchönheitsreparaturen vorsah - drei Jahre für Küche, Bad und WC, fünfJahre für die sonstigen Räume. Ein starrer Fristenplan zurRenovierung - unabhängig vom Zustand der Wohnung - benachteilige denMieter unangemessen, befand das Gericht.
Nebenbei stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar, was mitdem Begriff «besenrein» gemeint ist. Wer laut Mietvertrag seineWohnung im «besenreinen Zustand» zurückgeben müsse, habe lediglichgrobe Verschmutzungen zu beseitigen. Damit lehnten die Richter einenAnspruch auf Kostenerstattung für die Reinigung von Fenstern sowievon Küche und Keller ab.
Der Vermieter hatte die Kosten für Maler- und Reinigungsarbeitengefordert, weil sich durch starkes Rauchen während der vierjährigenMietdauer erhebliche Nikotinbeläge an Wänden und Decken gebildethätten. Auch im Teppichboden habe sich der Qualm festgesetzt, so dasser ausgetauscht werden müsse. «Hier ist der Bogen überspannt, hierendet die Persönlichkeitsentfaltung des Mieters», sagte seineAnwältin Brunhilde Ackermann in der Verhandlung am Mittwoch.
Mieteranwalt Hans-Eike Keller erklärte dagegen, das Mietrecht seiwohl nicht der richtige Ort, um Gesundheitsschutz durchzusetzen.Einem Vermieter stehe es frei, Renovierungspflichten fürRaucherschäden im Vertrag zu regeln - was hier aber unterblieben sei.