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Via LinkedIn aufgeflogen Unterhalt trotz Job? Gericht verlangt Rückzahlung vom Sohn

Promovieren, arbeiten und trotzdem Geld von Papa bekommen: Ein Gericht sieht das als „sittenwidrig“. Wie LinkedIn dem Vater half, das Geheimnis zu lüften.

Von dpa 08.01.2026, 11:48
Ein Gericht wertete das bewusste Verschweigen von Einkommen durch das Kind als sittenwidrig: In solchen Fällen droht die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsleistungen.
Ein Gericht wertete das bewusste Verschweigen von Einkommen durch das Kind als sittenwidrig: In solchen Fällen droht die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Unterhaltsleistungen. David-Wolfgang Ebener/dpa

Berlin - Auch erwachsene Kinder können während ihrer Ausbildung weiterhin Unterhalt erhalten. Aber es ist keine gute Idee, weiter von Mama oder Papa Geld einzustreichen, obwohl man selbst schon verdient - denn das kann dem Kind teuer zu stehen kommen. Das zeigt der Fall eines Mannes, der seinem Vater seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während der Promotion verschwiegen hatte. 

Der Sohn muss den Unterhalt nun zurückzahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal/Pfalz (Az: 71 F 25/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte der junge Mann nach Abschluss seines Chemiestudiums mit einem Promotionsstudium weitergemacht und dafür als wissenschaftlicher Mitarbeiter rund 1.800 Euro netto kassiert. Sein Vater zahlte trotzdem weiter knapp 400 Euro Unterhalt – ohne zu wissen, dass sein Sohn inzwischen eigenes Einkommen erzielte. Erst über LinkedIn erfuhr er davon und verlangte die überzahlten Beträge zurück.

Annahme des Unterhalts wertete Gericht als „sittenwidrig“

Das Gericht gab dem Vater recht: Der Sohn musste 7.315 Euro für 19 Monate erstatten. Aufgrund der Höhe des Einkommens, das den Bedarf um mindestens das Doppelte überstieg, hätte er den Vater ungefragt informieren müssen. Die fortgesetzte Annahme der Zahlungen und das Verschweigen eigener Einkünfte wertete das Gericht als „sittenwidrig“.

Allerdings beschränkten die Richter den Rückzahlungsanspruch auf 19 Monate. Denn spätestens ab dem mutmaßlichen Ende der Regelstudienzeit (drei Jahre Bachelor, zwei Jahre Master) hätte sich dem Vater aufdrängen müssen, selbst nach dem Status des Studiums und der finanziellen Lage seines inzwischen fast 30-jährigen Sohnes zu fragen. Da er dies unterließ, entfiel ab diesem Zeitpunkt die Informationspflicht des Sohnes und wurde vom Gericht nicht mehr als „sittenwidrig“ angesehen, da sich die Versäumnisse beider Parteien ab da die Waage hielten.