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Umzug Umzug: Was passiert beim Umzug mit den Einbauten?

Von Norbert Michulsky 22.03.2004, 17:37
Ob die selbst eingebaute Küche bei Auszug in der Wohnung bleiben darf, ist Verhandlungssache. (Foto: dpa)
Ob die selbst eingebaute Küche bei Auszug in der Wohnung bleiben darf, ist Verhandlungssache. (Foto: dpa) Miele

Berlin/ddp. - Das Mietverhältnis ist beendet, die Umzugskartons stehen bereit. Doch was geschieht mit den diversen Ein- und Umbauten? Grundsätzlich gilt: Der Mieter hat die Wohnung so zurück zu geben, wie er sie vorgefunden hat. Jede andere Lösung bleibt zumeist dem Verhandlungsgeschick zwischen Alt-Mieter, Nachmieter und Vermieter überlassen. «Zu unterscheiden ist zunächst einmal, handelt es sich um Einrichtungen oder bauliche Veränderungen», skizziert Rechtsanwalt Herrmann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund die Bewegungsspielräume.

Einrichtungen sind per Definition Gegenstände, die der Mieter zur besseren Nutzung mit der Wohnung fest verbunden hat. Beispiele: leicht verklebte Teppichböden, Waschbecken, eingepasste Wandschränke, aber auch Leichtbauwände oder eine Sauna. «All diese Einrichtungen kann der Mieter vor seinem Auszug wieder entfernen und mitnehmen», so der Anwalt. Unter den Begriff Einrichtung fällt aber nicht die Einbauküche, selbst wenn Teile an die Wand gedübelt wurden. Sie zählt zum normalen Mobiliar.

Der Ausbau hat allerdings für den Ex-Mieter einen Nachteil. Er muss ja auf seine Kosten den Ursprungszustand wiederherstellen, und das kann teurer werden als ein Verzicht. Oftmals aber möchte ja der Nachmieter den maßgefertigten Badezimmerspiegel und die eigens angefertigten Glasregale übernehmen. Dann gilt es mit Augenmaß zu verhandeln. Wenn es der Vermieter ausdrücklich verlangt, muss der Ex-Mieter alle Einrichtungen entfernen, egal ob sie der Nachmieter nutzen will oder nicht. Und er muss zudem für etwaige Beschädigungen gerade stehen, die durch den Ausbau entstanden sind. Allerdings darf dieses Begehren des Vermieters nicht zu einer Schikane ausarten. So kann er nicht verlangen, dass eine moderne Spüle herausgerissen wird, um dem alten Modell zu weichen.

«Manchmal wird empfohlen, eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Vermieter zu erzielen», sagt Mieterschützer Wüstefeld. Doch dieser Rat sei «eher akademisch». Mehr Sinn mache es, vor jeglichen Aktivitäten bereits mit dem Vermieter zu sprechen und wenn möglich die späteren Modalitäten zu fixieren. «Aber immer schriftlich», warnt Wüstefeld vor allzu viel Gutgläubigkeit. Der Vermieter habe nämlich auch das Recht, gegen eine angemessene Vergütung (Zeitwert) die angebrachten Einrichtungen zu übernehmen. Dies gilt aber nicht, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an den Sachen hat.

Bei baulichen Veränderungen - dazu zählen auch Wanddurchbrüche und das Kürzen von Türblättern - muss der Vermieter vorher ausdrücklich ja sagen. Auch in einem anderen Fall ist der Ex-Mieter fein raus. Wenn nämlich der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Räume so umbauen will, dass die Umgestaltungen seines Ex-Mieters beseitigt würden, dann braucht laut Wüstefeld «hinsichtlich der Einbauten nichts mehr unternommen zu werden».

Einschlägige Urteile: Der Mieter muss seine Einbauten und Einrichtungen entfernen, wenn der Vermieter dies verlangt (LG Berlin AZ: 64 S 111/86). Der Mieter hat das Recht, alle seine Einrichtungen auszubauen und mitzunehmen. Er muss den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen (BGH AZ: VIII ZR 326/80). Bauliche Veränderungen muss der Mieter dann nicht beim Auszug beseitigen, wenn der Vermieter insbesondere bei größeren Investitionen vorbehaltlos zugestimmt hat (OLG Frankfurt AZ: 6 U 108/90).