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Thema: Bauherren Thema: Bauherren: Fünf Jahre Garantie für das Gebäude

14.03.2004, 15:31

Halle/MZ. - Rainer F., Halle: Wir wollen ein Eigenheim bauen. Die Baufirma hat uns für das Gebäude eine zweijährige Gewährleistung angeboten. Müsste die nicht länger sein?

Antwort: Sie können vom Bauherren eine Gewährleistungsfrist für das Gebäude von fünf Jahren fordern und vertraglich vereinbaren. Diese Zeit steht Ihnen gesetzlich zu. Sollte die Hausbau-Firma das nicht wollen, sollten Sie sich einen anderen Anbieter suchen.

Dieter G., Sangerhausen: Ich habe ein Haus mit Einliegerwohnug neu gebaut. Jetzt stellt sich als verdeckter Mangel ein kaum vorhandener Schallschutz heraus. Die Schritte der Nachbarn sind unüberhörbar. Können wir im Nachhinein beim Bauträger auf Abhilfe drängen?

Antwort: Die Frage ist, was vertraglich vereinbart worden ist. Sie sollten zunächst die Bauunterlagen einsehen und schauen, was hier in Sachen Schallschutz steht. Das sollten Sie dann mit der Ausführung vergleichen. Gibt es die von Ihnen vermuteten erheblichen Abweichungen, sollten Sie von einem Gutachter eine Schallmessung mit Mikrofon und Empfangsgerät vornehmen lassen. Liegt ein wesentlicher Schallschutz-Mangel vor, können Sie beim Bauunternehmer oder beim Bauträger eine entsprechende Nachrüstung einfordern.

Günter H., Merseburg: Ich habe gehört, dass die fünfjährige Gewährleistung für Gebäude vertraglich auf zweierlei Art erfolgen kann?

Antwort: Sie kann nach der Verdingungsordnung für Bauwesen (VOB) oder aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vertraglich vereinbart werden. Das BGB sieht fünf Jahre vor, die VOB vier Jahre. Auf jeden Fall sollte die Verjährungsfrist im Vertrag mit fünf Jahren festgelegt werden.

Gudrun M., Dessau: Welche Gewährleistungsfristen gibt es bei einem Neubau auf Installationen?

Antwort: Entsprechend der Verdingungsordnung für Bauwesen beträgt die Gewährleistungsfrist bei Installationen seit dem Jahr 2002 zwei Jahre. Davor hat sie ein halbes oder ein Jahr betragen.

Sven P., Bitterfeld: Ich möchte auf meinem Grundstück einen Carport errichten. Brauche ich dazu eine Baugenehmigung?

Antwort: Das ist von der Stellfläche und der Größe des Carports abhängig. Sie sollten mit dem Lageplan Ihres Grundstücks zum Bauordnungsamt gehen und dort nachfragen.

Frank L., Saalkreis: Wir haben ein Reihenhaus als Eigentumswohnung erworben. Die Wände sind so dünn, dass wir die Nachbarn hören. Können wir das als Mangel reklamieren?

Antwort: Das könnte nur eine Schallschutz-Messung ergeben. Sie sollten aber Folgendes wissen: Bei einem frei stehenden Haus sind die so genannten Umfassungswände laut Vorschrift wesentlich dicker, als dies bei einer Eigentumswohnung im Reihenhaus-Stil der Fall ist. Hier sind bei den Haustrennwänden nicht so hohe Anforderungen an die Wanddicke gestellt. Der Mindestschallschutz sollte aber dennoch eingehalten werden.

Martin F., Burgenlandkreis: Für unser im Bau befindliches Haus haben wir eine Art Abschlagsabrechnung vereinbart. Immer, wenn ein Teilstück fertig ist, müssen wir eine Rechnung bezahlen. Da ich jetzt Mängel bei der Bodenplatte und den Wänden festgestellt habe, habe ich die Rechnung nicht bezahlt und vom Bauträger eine Korrektur gefordert. Der lehnt sie ab und will nur weiter bauen, wenn ich bezahle. Was kann ich tun?

Antwort: Sie sollten zunächst dem Bauträger schriftlich eine angemessene Frist für die Beseitigung der Mängel setzen. Angemessen sind in der Regel zwei bis drei Wochen. Sollte in der Zeit nichts dergleichen geschehen sein, können Sie einen Gutachter beauftragen, der die Mangelhaftigkeit feststellt. In der Folge ist dann über ein gerichtliches Beweisverfahren Ihr Recht einzuklagen.

Werner K., Weißenfels: Wie gliedern sich Abschlagszahlungen, die mit einer Baufirma vereinbart werden?

Antwort: Abschlagszahlungen gliedern sich normalerweise wie folgt: Die erste Rate des Kaufpreises wird nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Zimmererarbeiten fällig, dann folgen Abschlagszahlungen nach Dacheindeckung und Dachklempnerarbeiten, nach abgeschlossener Rohbauinstallation von Heizung, Sanitär, Elektro, nach Fenstereinbau und Verglasung, nach Innenbauarbeiten ohne Beiputz, nach Estricharbeiten und nach den Fliesenarbeiten im Sanitärbereich. Ist das Haus bezugsfertig, erfolgt Zug um Zug gegen die Besitzübergabe die Zahlung eines weiteren Anteils. Sind die Fassadenarbeiten erledigt, werden wiederum Zahlungen fällig. Der Restbetrag ist schließlich nach vollständiger Fertigstellung und der Beseitigung sämtlicher Mängel zahlbar.

Torsten M., Halle: Wie viel Geld kann ich bei Schäden am Bau einbehalten?

Antwort: Üblicherweise kann in solch einem Fall maximal das Dreifache dessen, was die Mängelbeseitigungs-Kosten ausmachen, einbehalten werden.

Bernd R., Dessau: Ich habe mehrere Angebote von verschiedenen Schlüsselhaus-Bauträgern vorliegen. Sie sind inhaltlich sehr verschieden. Wie kann ich sie vergleichen?

Antwort: Wer Bauverträge mit Schlüsselfertig-Anbietern unterzeichnet, der sollte das Kleinge-druckte genau lesen und den Vertrag bautechnisch von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Leistungen, Kostenpläne und Qualitätsstandards sind oft nur ungenau beschrieben. Sie als Bauherr und Laie können oft nicht wissen, ob das Versprochene auch wirklich den gesetzlichen Bedingungen entspricht. Ein Sachverständiger spürt Fallen auf und kann vor Vertragsabschluss konkret für Sie nachbessern.

Friedrich G., Eisleben: Wir bauen ein neues Haus. Sind wir in der Bauphase für die Bereitstellung einer Dixi-Toilette verantwortlich?

Antwort: Die Dixi-Tolilette muss der Bauunternehmer übernehmen. Wenn Sie aber so etwas in Ihrem Bauvertrag unterschrieben haben, müssen Sie die Toilette bezahlen.

Erwin M., Harzgerode: Wir sind mitten im Hausbau. Es soll behindertengerecht gebaut werden. Doch schon vor der Fertigstellung sehen wir, dass es nicht behindertengerecht wird. Was können wir tun?

Antwort: So lange das Haus nicht abgenommen wurde, können sie noch rechtliche Schritte unternehmen. Setzen sie mit Hilfe eines Anwalts Fristen, um etwaige Mängel noch vor der Fertigstellung beseitigen zu lassen.

Silvia E., Halle: In unserem Eigenheim reißt nach vier Jahren die Decke. Da wir aber fünf Jahre Garantie haben, haben wir die Firma über dieses Problem informiert und beharren auf unserer Gewährleistung. Die Firma rührt sich jedoch nicht. Was raten sie uns?

Antwort: Wenn ein Sachverständiger Ihnen den Mangel bestätigt, können Sie auch eine andere Firma mit der Beseitigung beauftragen. Die Rechnung schicken Sie dann ihrer Baufirma.

Werner F., Aschersleben: Wir haben gebaut und auch das Übergabeprotokoll unterschrieben. Erst jetzt haben wir festgestellt, dass die Fensterbänke keine Wasserabweiser haben. Können wir noch etwas tun?

Antwort: Gehen Sie zu einem Baufachmann und fertigen Sie eine Mängelanzeige nach Abnahme an. Bestehen sie auf Nachbesserung.

Fragen und Antworten notierten unsere Redakteure Dorothea Reinert und Jürgen Badstübner.