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Schöffenwahl Schöffenwahl: Ehrenamtliche Richter gesucht

Von Dorothea Reinert 05.03.2004, 17:49
Eine Vorsitzende Richterin (Mitte) steht am 24.10.2002 vor einer Urteilsverkündung mit ihrem Beisitzer und den Schöffen im Gericht. (Foto: MZ-Archiv)
Eine Vorsitzende Richterin (Mitte) steht am 24.10.2002 vor einer Urteilsverkündung mit ihrem Beisitzer und den Schöffen im Gericht. (Foto: MZ-Archiv) dpa/dpaweb

Halle/MZ. - Nach den Worten von Werner Budtke, Richter und Pressesprecher am Amtsgericht Halle, müssen Interessenten für das richterliche Laienamt keine besonderen fachlichen Voraussetzungen mitbringen. "Schöffe kann grundsätzlich jeder nicht vorbestrafte Deutsche im Alter zwischen 25 und 69 Jahre werden, soweit er nicht aus beruflichen Gründen - zum Beispiel Richter, Staatsanwälte, Mitglieder von Regierungen, Polizeibeamte - nicht gewählt werden darf, oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht geeignet ist", sagt Budtke.

Ausgenommen von dem Amt seien zudem grundsätzlich ehemalige hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR. Ansonsten hat jeder, egal ob Hausfrau, Arbeitnehmer oder Arbeitsloser, Aussicht auf das Schöffenamt. Wichtig für eine Bewerbung sei weiter, dass der Betreffende mindestens ein Jahr in seiner Gemeinde wohnt.

Bewerbungen zum Schöffenamt sind nicht an die Amtsgerichte, sondern an die Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes zu richten. Wer Interesse für das Amt eines Jugendschöffen bekundet, sollte seine Bewerbung an das Jugendamt der kreisfreien Stadt beziehungsweise des Landkreises richten, teilt das Ministerium für Justiz von Sachsen-Anhalt auf MZ-Anfrage mit. Die Bewerbungen sollten Angaben zur Person wie Name, Vorname, Geburtsname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift enthalten.

Zudem sollte eine Erklärung beigelegt werden, dass bei den Interessenten keine einschlägigen Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren vorliegen, keine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit bei der Stasi stattgefunden hat und auch kein Vermögensverfall (Schulden, Insolvenz) eingetreten ist. Wer sich für das Amt eines Jugendschöffen interessiert, sollte zudem Erfahrungen in der Jugenderziehung mitteilen.

Die endgültige Entscheidung über die Berufung trifft der Schöffen-Wahlausschuss, der aus den Vorschlagslisten der Gemeinden die für die Amts- und Landgerichte notwendige Schöffen-Anzahl auswählt. Sie ist so bemessen, dass jeder Schöffe in der Regel zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. In Ausnahmefällen können es mehr sein.

Obwohl sie als Laienrichter bezeichnet werden, haben Schöffen ein entscheidendes Wort mitzureden. Aus diesem Grund möchte Werner Budtke auch eher die Bezeichnung "ehrenamtliche Richter" verwendet wissen. "Schöffen wirken mit gleichgewichtiger Stimme wie die Berufsrichter während der Verhandlung an allen grundlegenden Entscheidungen mit", erklärt der Richter, "zum Beispiel über Einstellungen, aber auch über den Schuldspruch und die Höhe einer Strafe. Bei der Abstimmung gilt das Mehrheitsprinzip, so dass Schöffen den Berufsrichter überstimmen können."

Das Schöffenamt ist nach Auskunft des Justizministeriums von Sachsen-Anhalt ein Ehrenamt. Wer zum Schöffen gewählt wurde, ist zur Annahme und Ausübung des Amtes verpflichtet. Nur in Ausnahmefällen kann er davon befreit werden.

Schöffen dürfen nicht an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden. Auch dürfen ihnen keine Nachteile aus ihrer Schöffentätigkeit entstehen. "Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Schöffen für seine Sitzungstätigkeit freizustellen", sagt Susanne Hofmeister, Sprecherin des Landesjustizministerium. Schöffen brauchten dafür keinen Urlaub zu nehmen. An Stelle der Lohnfortzahlung werde eine Entschädigung aus der Justizkasse gewährt.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter erhalten Schöffen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Grundentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall), für notwendige Fahrtkosten und für den mit der Dienstleistung verbundenen Aufwand. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen des Einzelfalls:

Als Grundentschädigung erhalten die Schöffen vier Euro je Stunde. Die Entschädigung für den Verdienstausfall wird nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst bestimmt und kann laut Ministerium bis zu 16 Euro je versäumter Arbeitsstunde betragen.

Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält eine Entschädigung von zehn Euro je Stunde. Die Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in Höhe der wirklichen Auslagen ersetzt. Bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs werden die Kosten nebst einer Abnutzungsabgeltung erstattet.