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Rundfunkgebühren Rundfunkgebühren: Wer wofür bezahlen muss

Von Kerstin Metze 29.03.2002, 12:50

Fernsehgucker und Radiohörer müssen sich darauf einstellen, dass sie Besuch von der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) bekommen könnten. Die Beauftragten sind zurzeit ver- stärkt unterwegs, um, wie es heißt, zu verhindern, "dass die große Mehrheit der Bevölkerung für die kleine Minderheit der Schwarzseher und -hörer mitbezahlt."

Mehrere Leser, unter anderen Meta Grabeis aus Dessau und Walter Müller aus Halle, wollen nicht aus Unwissenheit zu den Säumigen gehören und baten die MZ deshalb um Informationen, wer eigentlich für welche Geräte Gebühren zahlen muss. Insbesondere um das Radio im Auto oder den Fernseher im Garten gibt es Irritationen.

Die monatlichen Rundfunkgebühren betragen je ehelichen Haushalt für ein Radiogerät 5,32 Euro, für ein Fernsehgerät 16,15 Euro und für beides zusammen ebenfalls 16,15 Euro. Wenn der Gebührenzahler mehrere Fernseh- oder Rundfunkgeräte in seinem Haushalt hat, so gelten diese als gebührenfreie Zweit- und Drittgeräte.

Eine Befreiung von den Gebühren kann die GEZ nicht aussprechen. Sie wird nach den Landesverordnungen über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an das zuständige Sozialamt zu richten, in dessen Bezirk die Rundfunkgeräte bereitgehalten werden.

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio- und ein Fernsehgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und/oder im Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte. Der andere Partner muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (zum Beispiel im Arbeitszimmer) oder im Auto selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.

Rundfunkgebühren werden in der Regel für drei Monate kassiert, eine monatliche Bezahlung ist nicht statthaft. Möglich ist dagegen auch eine Vorauszahlung halbjährlich oder jährlich, allerdings wird dadurch kein Nachlass gewährt.

Meta Grabeis versteht nicht, dass sie Rundfunkgebühren an die GEZ bezahlen muss, obwohl sie bereits Kabelgebühren entrichtet und zudem nur Sendungen privater Anbieter einschaltet. Die GEZ erklärt, dass die Anmelde- und Gebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkgeräten geknüpft sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Radio-/Fernsehgerät tatsächlich genutzt werde. Maßgeblich sei, dass es genutzt werden könnte. Es spiele auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel oder Satellit) oder ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Anbieter genutzt werden: Rundfunkgebühren sind unabhängig von den Kabelgebühren zu entrichten.

Kinder und Großeltern, die im Haushalt der Eltern beziehungsweise Kinder leben und Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, müssen Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie eigenes Einkommen - wie Bafög Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den Sozialhilferegelsatz übersteigt. Trifft dies nicht zu, dann sind die Rundfunkgeräte nicht anmelde- und gebührenpflichtig, sofern für den Haushalt bereits Geräte angemeldet sind.

Studenten und Auszubildende müssen ihre Radios und Fernseher am Hochschul- oder Ausbildungsort gebührenpflichtig anmelden. Dies gilt laut GEZ unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, durch Antrag beim zuständigen Sozialamt von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden.

Radios und Fernseher in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Wohnwagen und so weiter sind generell anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig von den Geräten am Hauptwohnsitz. Laut GEZ spielt es dabei keine Rolle, ob die Zweitwohnung ständig oder nur vorübergehend genutzt wird. Entscheidend ist, dass ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird und damit jederzeit die Möglichkeit besteht, vom Rundfunkempfang Gebrauch zu machen. Eine Ausnahme be- steht bei tragbaren Radio- und Fernsehgeräten, die nur vorübergehend oder gelegentlich, zum Beispiel auf Urlaubsreisen in eine gemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. "Verbleibt das tragbare Gerät überwiegend in der Zweitwohnung oder im Wochenendhaus, müssen dafür Gebühren entrichtet werden", betont die GEZ.

Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Auto zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt ein Radio angemeldet hat.

Näheres im Internet unter www.gez.de

Informationen am Telefon unter 0180/5 01 65 65