Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte: Arbeitnehmer sollten Freibeträge eintragen
Halle/MZ. - Wenn Arbeitnehmer in diesen Tagen die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2002 erhalten, werden sie hier mit dem Euro konfrontiert. Denn für die Eintragungen eines Freibetrages oder für die genaue Bestimmung der Steuerklassen bei verheirateten Arbeitnehmern gelten ab 1. Januar 2002 Euro- statt D-Mark-Beträge. Landesfinanzminister Wolfgang Gerhards rät daher "unbedingt zu prüfen, ob alle Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte stimmen, bevor sie dem Arbeitgeber ausgehändigt werden". Bei Fehlern sollte man die Lohnsteuerkarte dort, wo sie ausgestellt worden ist, korrigieren lassen.
Wichtig ist, dass berufstätige Eheleute kontrollieren, ob die eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen. Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, können zwischen den Steuerklassen III/V und IV/IV wählen. Damit wird auf die Höhe der monatlichen Steuerabzüge Einfluss genommen. Faustregel hier: Verdienen beide Partner etwa gleich viel, ist die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV günstiger. Sind die Verdienste sehr unterschiedlich, sollte der höher verdienende Ehegatte die Steuerklasse III, der geringer Verdienende die Steuerklasse V wählen. Informationen zur Steuerklassenwahl gibt es, so das Landesfinanzministerium, in dem "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler", den Arbeitnehmer gemeinsam mit der Lohnsteuerkarte erhalten.
Bereits jetzt können für 2002 erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie negative Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden. Das geht mit dem so genannten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag, der bei allen Finanzämtern erhältlich ist.
Insbesondere sollte laut Ulrike Klamann vom Finanzamt Halle-Nord darauf geachtet werden, dass über 18 Jahre alte Kinder, die noch zur Schule gehen, sich in der Berufsausbildung befinden oder studieren, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. In den Fällen emp-
fiehlt es sich, dem Finanzamt Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsnachweise vorzulegen. Allerdings werde kein Kinderfreibetrag bescheinigt, wenn ein Kind jährliche Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 Euro hat.