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Grundbuch Grundbuch: Eintrag gibt Sicherheit

Von Dorothea Reinert 15.03.2002, 12:35

Das Grundbuch ist für den Käufer oder Besitzer eines Grundstückes in etwa das, was der Personalausweis für den Menschen ist. Es weist die wichtigsten Daten aus und dokumentiert vor allem, wer Rechte an dem Grundstück besitzt. So offenbart der Blick ins Grundbuch den Eigentümer, legt dar, welche Rechte Dritte eventuell am Grundstück haben und ob möglicherweise Belastungen und Beschränkungen auf ihm liegen. "Es gibt kein privates Grundstück, das nicht durch solch einen ''Steckbrief'', sprich Grundbuch-Akte, charakterisiert wird", sagt Burkhard Lischka, Geschäftsführer der No-

tarkammer Sachsen-Anhalt.

Grundbücher werden ausschließlich von den Grundbuchämtern geführt, die sich jeweils bei den Amtsgerichten befinden. Dort sind die Bücher geordnet nach Grundbuchbezirken und Grundbuchblättern. Das Grundbuch besteht aus mehreren "Teilen": der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und den Abteilungen I bis III. "Für jeden, der in irgendeiner Weise mit einem Grundstück zu tun hat, ob beispielsweise als Käufer, Inhaber eines Wohnrechtes oder Gläubiger, ist es von Vorteil, hier einen Durchblick zu haben", so Lischka.

Im Bestandsverzeichnis wird das Grundstück beschrieben. Es enthält alle Katasterangaben wie Nummer des Flurstücks, seine Größe, seine Lage und eine Beschreibung der Wirtschaftsart.

Die Eigentumsverhältnisse gehen aus Abteilung I hervor. Bei einem Verkauf des Grundstücks werden der neue Eigentümer und die Grundlage seines Eigentumerwerbs eingetragen.

Die Rechte Dritter an einem Grundstück gehen aus den Ab-

teilungen II und III hervor. Während in der Abteilung III, dem Schuldenkonto des Grundbuchs, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden festgeschrieben sind, werden in Abteilung II alle sonstigen Lasten und Beschränkungen wie Vorkaufsrechte, Dienstbarkeiten und Verfügungsbeschränkungen eingetragen. So können hier beispielsweise Wegerechte für Nachbarn eingeräumt sein: das Gestattungsrecht, einen vorgezeichneten Weg über das Grundstück benutzen zu dürfen, um zum eigenen Haus zu gelangen. Oder aber Leitungsrechte - etwa ein Strommast, eine Gas- oder Wasserleitung, die zum Nachbargrundstück führt.

Weitere wichtige Festschreibungen in Abteilung II: Das Nießbrauchrecht, das einem im Grundbuch Begünstigten alle Einkünfte aus dem Haus zusichert - Miete oder Pacht zum Beispiel. Das Vorkaufsrecht, das einem bestimmten Interessenten beim Verkauf eines Grundstücks eine Erwerbsmöglichkeit absichert sowie die Auflassungsvormerkung. Sie weist aus, dass ein notarieller Kaufvertrag über das Grundstück geschlossen wurde, auch wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt ist. Auf diese Weise sichert ein Notar seinem Klienten, dem Grundstückskäufer, das Recht auf das Grundstück.

Wie wichtig es ist, Grundstücksrechte im Grundbuch zu sichern, soll ein Beispiel veranschaulichen: Der Eigentümer eines Grundstücks vereinbart mit seinem Nachbarn, dass er den Weg auf dessen Grundstück mit benutzen darf. Dies wird zwischen beiden Parteien durch einen schriftlichen Vertrag geregelt. Veräußert der Nachbar, der das Wegerecht gewährt, sein Grundstück später an einen Dritten, so muss der neue Besitzer das Benutzen des Weges nicht akzeptieren. Er kann es schlichtweg verweigern. Damit hat der Nachbar schlechte Karten. Unter Umständen bahnt sich ein Rechtsstreit an. Dieser Ärger wäre zu umgehen gewesen, wenn das Wegerecht im Grundbuch vermerkt worden wäre. Es wäre, wie die Juristen formulieren, "dinglich" gesichert worden.

Einsicht in das Grundbuch kann jeder verlangen, der ein "berechtigtes Interesse" nachweisen kann. Das sind grundsätzlich Notare, aber auch Kaufwillige oder Mieter eines Hauses, bei dem die Besitzverhältnisse unklar sind.