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Fitness-Studio Fitness-Studio: Kurze Laufzeit für Erstverträge

Von Dorothea Reinert 04.01.2002, 14:36

Halle/MZ. - Speckröllchen nach den Feiertagen oder die bekannten guten Vorsätze im neuen Jahr: So mancher peilt im Januar den Weg in ein Fitness-Studio an, um Figur und Kondition aufzubessern. Doch die anfängliche Euphorie ist bei dem einen oder anderen schnell wieder verflogen. Und so wird überlegt, wie aus dem Vertrag mit dem Fitness-Studio möglichst schnell wieder ausgestiegen werden kann. "Gut beraten sind daher jene, die von vornherein möglichst eine Probezeit oder kurze Vertragslaufzeiten vereinbaren", sagt Juristin Gabriele Emmrich von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Welche Laufzeit für diese Erstverträge zulässig sei, werde von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Manche Gerichte hielten zwölf Monate noch für akzeptabel, andere sähen die Grenze bei sechs Monaten. "Interessierte sollten versuchen, die kürzeste Erstlaufzeit zu vereinbaren", rät die Verbraucherschützerin. Wer nach einiger Zeit feststelle, dass das Studio beziehungsweise das Training doch nicht seinen Vorstellungen entspreche, sei dann wenigstens nicht so lange daran gebunden. Schließlich lägen die monatlichen Beitragskosten etwa zwischen 35 und 60 Euro. Emmrich: "Auch wenn jemand jedes Interesse am Training verloren hat und das Studio nicht mehr besucht: Die monatlichen Mitgliedsbeiträge müssen trotzdem bezahlt werden."

Wichtig für Studio-Einsteiger: Bis zum Ablauf der ersten Vertragslaufzeit ist ein Ausstieg aus dem Vertrag in der Regel nicht möglich. Diese Grundlaufzeit wird Studiobetreibern zugebilligt, damit sie nicht von der schwankenden Trainingslust ihrer Kunden abhängig sind. Somit haben sie Planungssicherheit für laufende Kosten wie Miete und Löhne.

Wer einen Fitness-Vertrag beenden will, muss in der angegebenen Frist - sie steht im Kleingedruckten - kündigen. Die Rechtssprechung räumt hier eine Spanne zwischen einem und drei Monaten ein. Wird die notwendige Frist versäumt, muss möglicherweise mit einer automatischen Verlängerung gerechnet werden.

Häufig enthalten Verträge von Fitness-Studios eine Klausel, nach der sich der Vertrag nach Ablauf der Grundzeit automatisch verlängere. Das sei mittlerweile üblich, sagt Gabriele Emmrich. Eine Aktie daran hat ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Danach kann sich ein Studiovertrag nach dem Ende der Grundlaufzeit um mindestens sechs Monate verlängern. Offen gelassen hat das Gericht, ob auch eine Verlängerung von zwölf Monaten legitim ist.

"Eindeutig unzulässig sind hingegen automatische Vertragsverlängerungen, die über ein Jahr hinausgehen oder sogar zwei Jahre betragen", betont die Juristin. Auch wenn es bei der Kündigung von Studioverträgen des öfteren zu Streitfällen käme: Die Frage von Recht und Unrecht bei einem solchen Ausstieg lasse sich immer nur im Einzelfall klären.

Interessenten können sich im Bedarfsfall bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Auskunft holen.