Pflegeversicherung Pflegeversicherung: Leistungen sind steuerfrei
Halle/MZ. - Gudrun P., Halle: Mein Antrag auf Pflegestufe I wurde trotz meines Schwerbehindertenausweises abgelehnt. Was sind die Voraussetzungen für die Pflegestufe I?
Antwort: Für die Pflegeeinstufung sind weder Krankheiten noch eine Schwerbehinderung entscheidend, sondern einzig der Hilfebedarf, der sich aus einer vorliegenden Krankheit auf Dauer oder mindestens für sechs Monate bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung ergibt. Dieser Hilfebedarf muss bei der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten täglich betragen. Davon werden mehr als 45 Minuten für die Grundpflege veranschlagt und 45 Minuten für den Hilfebedarf in der Hauswirtschaft.
Hilde K., Jessen: Ich habe die Pflegestufe I, meine aber, dass mir aufgrund meines verschlechterten Krankheitszustandes die Pflegestufe II zustehen könnte. Wie muss ich das bewerkstelligen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Antwort: Sie müssten bei Ihrer Pflegekasse einen Höherstufungsantrag stellen. Diese setzt sich mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Verbindung und lässt ein medizinisches Gutachten anfertigen. Aufgrund dessen prüft die Pflegekasse, ob ein Hilfebedarf vorliegt. Für die Pflegestufe II muss ein notwendiger täglicher Hilfebedarf von mindestens drei Stunden vorliegen, zwei Stunden davon müssen auf die Hilfe zur Körperpflege, Ernährung und Mobilität entfallen.
Regina S., Quedlinburg: Was kann ich tun, wenn mir die Pflegestufe I abgelehnt worden ist?
Antwort: Sie haben das Recht, bei der Pflegekasse einen begründeten Widerspruch einzulegen. Sollten Sie mit dem Zweitgutachten nicht einverstanden sein, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
Marion H., Hettstedt: Ich habe einen Liegegips, da ich mir bei einem Sturz das rechte Sprunggelenk gebrochen habe. Müsste ich nicht von der Pflegeversicherung Hilfe bekommen, da ich alleine bin und mich derzeit nicht versorgen kann?
Antwort: Leistungen der Pflegeversicherung greifen in Ihrem Fall nicht, da kein Hilfebedarf auf Dauer beziehungsweise für mindestens sechs Monate vorliegt. Sie sollten sich an Ihren Hausarzt wenden.
Katrin M., Dessau: Meine Mutter hat die Pflegestufe II. Ich pflege sie zu Hause. Stimmt es, dass die Pflegekasse für mich einen Rentenversicherungsbeitrag abführen könnte?
Antwort: Ja, Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege durch den Angehörigen für mindestens 14 Stunden pro Woche übernommen wird und er nicht mehr als 30 Stunden in der Woche einer festen Arbeit nachgeht. Sie müssten bei der Pflegekasse einen Antrag auf Rentenversicherung stellen. Diese prüft anhand des Gutachtens des Medizinischen Dienstes, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Nicole D., Burgenlandkreis: Mein Mann bekommt Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe I und muss sich jetzt einem Krankenhausaufenthalt unterziehen. Muss ich in Sachen Pflegegeld etwas unternehmen?
Antwort: Grundsätzlich wird Pflegegeld vom ersten bis zum 28. Tag eines Krankenhausaufenthaltes weiter gezahlt. Mit dem 29. Tag des Krankenhausaufenthaltes wird die Zahlung eingestellt. Mit dem Tag der Entlassung wird die Pflegegeld-Zahlung wieder aufgenommen. Sie sollten die Pflegekasse über Beginn und Ende des Krankenhaus-Aufenthaltes informieren.
Gerd K., Merseburg: Wie hoch ist der Anspruch von Angehörigen, die zu Hause pflegen, auf Pflegegeld?
Antwort: Grundsätzlich hat ein pflegender Angehöriger keinen Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe und wird auf das Konto des jeweiligen Pflegebedürftigen überwiesen. Dieser kann den ihn pflegenden Angehörigen davon natürlich für seine Leistung entschädigen.
Margot H., Eisleben: Wo gibt es eigentlich Broschüren zur Pflegeversicherung? Kosten diese etwas?
Antwort: Bei der Pflegekasse Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Dort können Sie kostenlos eine solche Broschüre erhalten.
Grit R., Saalkreis: In welchem Fall kann eine Tages- oder Nachtpflege beansprucht werden?
Antwort: Grundvoraussetzung ist, dass der Betreffende in eine Pflegestufe eingestuft worden ist. Ist das nicht der Fall, besteht kein Anspruch.
Karin R., Dessau: Muss bei der Pflegestufe II für Sachleistungen des Pflegedienstes zugezahlt werden?
Antwort: Wer einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, sollte in einem Vertrag mit diesem genau regeln, welche Leistungen täglich von dem Dienst zu welchem Entgelt übernommen werden. Liegen diese im Limit des Pflegegeldes, können diese damit abgedeckt werden. Übersteigen sie jedoch das Pflegegeld, müssen die darüber hinaus gehenden Leistungen aus eigener Tasche bezahlt werden. Für Sachleistungen durch einen Pflegedienst kann Pflegegeld in Höhe bis zu 921 Euro gezahlt werden.
Frank G., Weißenfels: Darf ich als Rentner trotz Pflegebedürftigkeit mit einer Beratertätigkeit 365 Euro verdienen?
Antwort: Wenn die ärztliche Diagnose die geistige Tätigkeit als Berater zulässt, ja. Der Verdienst ist unschädlich für das Pflegegeld, denn finanzielle Leistungen der Pflegekasse sind einkommensunabhängig und steuerfrei.
Werner F., Zeitz: Bin ich als Schwerbehinderter in der gesetzlichen Pflegeversicherung leistungsberechtigt?
Antwort: Einen automatischen Anspruch für Schwerbehinderte gibt es nicht. Sie haben aber grundsätzlich das Recht, einen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stellen. Den Antrag müssten Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen. Dort erhalten Sie auch ein Antragsformular.
Inge R., Weißenfels: Ich betreue zwei Familienmitglieder mit Pflegestufe I und II. Ich möchte gern in den Urlaub fahren. Wie sind die Kosten für Kurzzeitpflege?
Antwort: Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege für maximal 28 Kalendertage und höchstens 1 432 Euro im Jahr und pro Person. Es spielt keine Rolle, welche Pflegestufe vorliegt. Ihre Familie muss aber die Kosten für Verpflegung und Unterkunft tragen.
Gudrun R., Weißenfels: Mein Mann hat Pflegestufe III und ich bringe ihn einmal im Jahr in der Kurzzeitpflege unter. Warum muss ich immer so viel zuzahlen? Das sind bei mir pro Tag immerhin 28 Euro.
Antwort: Ihre Pflegekasse bezahlt immer nur die Pflege, nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Diese müssen sie immer selbst bezahlen. Für Mehrkosten haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt zu stellen.
Heinz B., Halle: Wo gibt es eine Übersicht über die Stellen, die eine Kurzzeitpflege anbieten?
Antwort: Auskunft dazu erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, die Ihnen alle Einrichtungen in Ihrer Nähe benennen kann.
Ruth K., Halle: Mein Mann hat die Pflegestufe III. Damit die Pflege leichter fällt, haben wir schon eine neue Dusche einbauen lassen und für seine Beweglichkeit in der Wohnung auch die Türschwelle entfernt. Dabei wurden wir finanziell von der Pflegekasse unterstützt. Nun würden wir gern einen Handlauf anbringen und die Küchentür durch eine Schiebetür ersetzen lassen. Wird da noch einmal etwas übernommen?
Antwort: Eigentlich ist solch ein Antrag nur einmalig möglich. Hat sich aber die Situation bei Ihnen geändert, so dass die Maßnahmen dringend nötig sind, lohnt ein formloser Antrag trotzdem. Legen Sie die Kostenvoranschläge bei, eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass dieser mit den Änderungen in Ihrer Wohnung einverstanden ist. Sprechen Sie auch mit Ihrem Hausarzt und Ihrem Pflegedienst darüber. Beide sollten aus medizinischer und pflegerischer Sicht die Maßnahmen ebenfalls befürworten. Beim Stellen dieser Anträge hilft die Wohnberatungsstelle des Projekts "Prävention im Alter" (PiA) an der Hochschule Magdeburg-Stendal. Unter der Telefonnummer 0391 / 886 46 15 können Sie sich beraten lassen.
Fragen und Antworten
notierten Manuela Bank
und Dorothea Reinert.