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Mitarbeiter haben bei Outsourcing Kündigungsschutz

Von Sebastian Knoppik 19.10.2009, 07:19

Berlin/Frankfurt/Main/dpa. - Mancher war jahrelang beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Doch auf einen Schlag wird die Abteilung ausgelagert, und der neue Arbeitgeber zahlt deutlich schlechter. Der einzelne Mitarbeiter kann sich dagegen nur schwer wehren.

«Kein Arbeitgeber wird leichtfertig Unternehmensteile outsourcen», sagt Thomas Prinz, Experte für Arbeitsrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin. «Das komplizierte Arbeitsrecht in diesem Bereich führt zu einem enormen Aufwand und meist hohen Kosten.» Die gesetzlichen Regelungen für das Outsourcing sind eigentlich klar. Der Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches legt sie fest, wie Torsten Walter, Arbeitsrechtsexperte beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin, erklärt: «Der Arbeitnehmer ist bei einem Betriebsübergang geschützt. Der Arbeitgeber muss ihn mindestens ein Jahr lang zu den gleichen Konditionen weiterbeschäftigen.»

In der Praxis ist das aber nicht immer so. «Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Arbeitgeber diese Bestimmungen legal umgehen können», sagt Jochen Homburg, Ressortleiter Betriebspolitik bei der IG Metall in Frankfurt. «Eine davon ist, dass der neue Arbeitgeber Druck auf die Mitarbeiter ausübt und mit der Entlassung nach einem Jahr droht, wenn nicht ein neuer Arbeitsvertrag zu schlechteren Konditionen bereits vorzeitig unterschrieben wird.»

Mitarbeiter, die von Outsourcing betroffen sind, haben einen besonderen Kündigungsschutz, wie DGB-Arbeitsrechtler Walter erklärt: «Ein Arbeitnehmer darf nicht aufgrund des Betriebsübergangs entlassen werden.» Und der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter umfassend über die Auswirkungen einer Auslagerung informieren, betont Thomas Prinz von der BDA. Kann ein Mitarbeiter nachweisen, dass diese Information nicht ausreichend erfolgt ist, bietet sich ihm dadurch eine Möglichkeit, sich doch noch gegen die Auslagerung zu wehren.

Bekommt der Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht Recht, gilt rechtlich das alte Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber weiter. Und er muss das in dieser Zeit entgangene Gehalt nachzahlen. Arbeitsrechtler Walter empfiehlt Arbeitnehmern, auf das Auskunftsrecht zu bestehen.

Gewerkschaften und Betriebsrat haben Jochen Homburg zufolge die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Einzelheiten einer Ausgliederung im Rahmen eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans zu verhandeln: «Wann der Arbeitgeber zu solchen Verhandlungen verpflichtet ist, hängt von der Unternehmensgröße und der Anzahl der auszugliedernden Mitarbeiter ab.»

Auch viele Arbeitgeber sehen Outsourcing nicht euphorisch: «Wegen der hohen Kosten lassen sich durch Outsourcing erhoffte Einsparungen erst auf lange Sicht erzielen», sagt Thomas Prinz. Laut einer aktuellen Studie des Fraunhofer Instituts für System- und Innovationsforschung im Auftrag des Vereins deutscher Ingenieure ist die Produktivität von Unternehmen oft umso geringer, je mehr Geschäftsprozesse sie outsourcen.

Dieses Problem macht Gewerkschafter Homburg an einem Beispiel deutlich: «In der Automobilindustrie etwa kann kein Fahrzeug mehr ohne Zulieferindustrie gebaut werden.» Dies könne im Extremfall dazu führen, dass die Unternehmen nicht mehr wissen, wie ein bestimmtes Produkt hergestellt wird: «In der Autobranche wurden daher auch schon ausgelagerte Produktionen wieder zurück ins Unternehmen geholt.»