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Kind zu spät abgeholt: Kindergarten-Strafgebühr rechtens

12.06.2008, 08:35

Gießen/dpa. - Strafgebühren für Eltern, die ihre Kinder zu spät vom Kindergarten abholen, sind nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen rechtens. Mit ihrer Entscheidung wies die zuständige Kammer die Klage eines Elternpaares ab.

Die Gebührensatzung der mittelhessischen Gemeinde Langgöns für deren kommunale Kindertagesstätten ist damit rechtmäßig. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig (Az.: 8 E 1490/07). Die Kammer ließ eine Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu.

Nach der Gebührensatzung der 12 000-Einwohner-Gemeinde Langgöns müssen Kinder grundsätzlich zu den vereinbarten Zeiten aus den Tagesstätten abgeholt werden. Für Verspätungen werden pro angefangener Viertelstunde Gebühren von zehn Euro fällig. Diese wurden auch den nun klagenden Eltern in Rechnung gestellt, weil sie ihr Kind erst elf Minuten nach Ende der vereinbarten Betreuungszeit aus dem Kindergarten abgeholt hatten.

Die Eltern argumentierten in dem Verfahren, dass es sich bei den erhobenen Gebühren um eine Geldstrafe handele, für die die Gemeinde keine Ermächtigungsgrundlage habe, weil ihre Satzung rechtswidrig sei. Die Gemeinde berief sich darauf, dass durch das verspätete Abholen des Kindes von der Tagesstätte zusätzliche Personalkosten entstünden, weil das Kind länger betreut werden müsse.

Dem stimmte das Gericht zu. Die Gebühr sei auf eine ausreichende Satzungsgrundlage gestützt und werde für eine Zusatzleistung der Gemeinde erhoben, nämlich die längere Betreuung der Kinder über die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten hinaus, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Höhe der Gebühr sei zudem nicht zu beanstanden.