Arbeitsrecht Aus für Betriebsratschef wegen Mail-Weiterleitung
Betriebsratsmitglieder haben Zugang zu sensiblen Daten. Dass sie im Sinne des Datenschutzes damit besonders vorsichtig sein müssen, zeigt diese Gerichtsentscheidung.

Frankfurt/Main/ Berlin - Ein Betriebsratsmitglied darf sensible Daten nicht an seine private Mailadresse weiterleiten. Das kann den Ausschluss aus dem Betriebsrat zur Folge haben, wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main im Fall eines Betriebsratsvorsitzenden entschied (AZ: 16 TaBV 109/24). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Personalliste weitergeleitet
Der Mann hatte eine umfangreiche Personalliste von seinem dienstlichen Betriebsrats-Account an seine private Mailadresse geschickt. Darauf standen unter anderem die Namen, Tarifgruppen und Grundentgelte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat - und wurde vom Gericht bestätigt, das in der Mail-Weiterleitung eine grobe Pflichtverletzung sah.
Bereits Abmahnung erhalten
Dem Betriebsratsvorsitzenden standen dienstliche IT-Mittel zur Verfügung, er hätte somit die Daten auch am Dienstcomputer bearbeiten können. Hinzu kommt, dass der Mann wegen einer automatisierten Weiterleitung von Dienst-Mails an private Mailadressen schon einmal abgemahnt worden war. Trotz Abmahnung habe er sich bewusst über die geltenden Datenschutzvorgaben hinweggesetzt, so das Gericht.