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Rundgang auf dem Grundstück Herbststürme: Eigentümer müssen Bäume kontrollieren

Ab Oktober dürfen Bäume wieder geschnitten werden. Neben dem Dürfen gibt es auch eine Pflicht, der Eigentümer aus Eigeninteresse nachkommen sollten - sonst drohen Schäden am Haus und weitere Probleme.

Von dpa 30.09.2025, 15:59
Ruhe vor dem Sturm: Bevor die stürmische Jahreszeit beginnt, sollten die Bäume auf dem Grundstück gründlich in Augenschein genommen werden.
Ruhe vor dem Sturm: Bevor die stürmische Jahreszeit beginnt, sollten die Bäume auf dem Grundstück gründlich in Augenschein genommen werden. Christin Klose/dpa-tmn

Bonn - Fallen bei einem Herbststurm Äste herunter oder Bäume um, können sie erhebliche Schäden am Gebäude oder Personen verursachen. Eigentümer sollten daher regelmäßig auf ihrem Grundstück die Bäume und deren Standfestigkeit kontrollieren. Dazu rät der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE). 

Am besten sollte man prüfen, ob die Bäume etwa Krankheiten haben oder ob es mögliche Beschädigungen wie morsche Äste oder halb abgebrochene Äste gibt, insbesondere nach einem Sturm. Das ist auch wichtig, weil Eigentümer im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Gefahren verantwortlich sind, die von ihrem Gebäude oder Grundstück ausgehen, so WiE. Diese Pflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. 

Kommen Eigentümer ihr nicht nach und es wird etwa jemand durch einen herabstürzenden Ast verletzt, kann die Person Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen - und das kann teuer werden.

Tipp: Um nachzuweisen, dass man seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, sollte man die regelmäßigen Kontrollen und Baumpflegearbeiten schriftlich festhalten, rät WiE - am besten ist auch ein Zeuge dabei.

Versicherungsschutz aufrechterhalten und Details prüfen

Die Kontrollen sind auch wichtig, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Grundsätzlich gilt laut WiE: Kommt es durch einen Baum auf dem eigenen Grundstück zu einem Schaden am eigenen Gebäude, übernimmt die Wohngebäudeversicherung in der Regel die Kosten - aber nur, wenn: 

  • die Ursache ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 war und
  • die Gefahr „Sturm“ explizit im Vertrag mitversichert ist.

War der Baum jedoch erkennbar krank oder morsch, greift die Versicherung in der Regel nicht. Denn dann hat der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. 

Tipp: Eigentümer müssen oft nachweisen, dass ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 vorlag. Möglich ist dies laut WiE entweder durch Windmessungen des örtlichen Wetteramts, oder durch den Nachweis von vergleichbaren Schäden an Gebäuden in der Umgebung.

Versicherungsschutz überprüfen

Zur Sicherheit sollten Eigentümer die Versicherungsunterlagen durchsehen und prüfen, welche Risiken die Wohngebäudeversicherung abdeckt, rät der Verband. Insbesondere bei Grundstücken mit großen Bäumen kann es sinnvoll sein, den bestehenden Versicherungsschutz zu erweitern.

Zudem sollte man prüfen, ob im Vertrag etwa die Kosten eingeschlossen sind, die für die Bergung und Entsorgung umgestürzter Bäume durch ein Fachunternehmen anfallen. Häufig sei dies nicht der Fall und die Kosten müssten über eine Zusatzklausel in die Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden.

Bei der Kommune erkundigen

Soll ein Baum gefällt werden, weil er erkrankt oder nicht mehr standfest ist? Dann sollten sich Eigentümer zunächst bei der Kommune erkundigen, ob es eine Baumschutzverordnung gibt und welche Vorgaben diese zum Fällen enthält. Ist der Baum laut der Verordnung geschützt, muss man laut WiE meist zunächst eine Fällgenehmigung bei der Kommune einholen.

Wichtig zu wissen: Ab Oktober sind Baumpflegearbeiten wieder erlaubt. Um Nist-, Brut- und Lebensstätten von Tieren nicht zu stören, ist das Stutzen von Bäumen und das Schneiden von Hecken, Büschen und lebenden Zäunen laut Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich zwischen 1. März und 30. September verboten.