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Alt, krank, schwanger? Eigenbedarf: In welchen Härtefällen Mieter bleiben dürfen

Möchte der Vermieter selbst in seine vermietete Wohnung einziehen, kann er eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen. Ist es den Mietern aber nicht zumutbar umzuziehen, können sie sich wehren.

Von dpa 05.02.2026, 00:05
Einer Eigenbedarfskündigung kann bei unzumutbarer Härte durch den Mieter widersprochen werden - zum Beispiel bei fortgeschrittenem Alter.
Einer Eigenbedarfskündigung kann bei unzumutbarer Härte durch den Mieter widersprochen werden - zum Beispiel bei fortgeschrittenem Alter. Karolin Krämer/dpa-tmn

Freiburg - Wenn der Vermieter eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf ausspricht, ist wohl jede Mieterin und jeder Mieter erst einmal etwas aufgelöst. Doch manchen Mieter trifft eine solche Nachricht deutlich härter als andere - etwa weil er alt oder krank ist. Dann gilt eine Besonderheit.

Schwere Erkrankungen, Schwangerschaft, fortgeschrittenes Alter in Kombination mit Verwurzelung im Ort oder dem sozialen Umfeld, kurz bevorstehende Prüfungen sowie Suizidgefahr geltend laut Gesetz als unzumutbare Härte. „In solchen Fällen eröffnet sich Mietern die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen“, sagt der Freiburger Mietrechtsanwalt Nico Bergerhoff.

Härtefälle gehen vor Gericht

Solche Streits landen dann regelmäßig vor Gericht, wenn beide Parteien auf ihr jeweiliges Recht bestehen - dann ist es an den Richtern, über den potenziellen Härtefall zu entscheiden. Dort müssen Mieterinnen und Mieter ihre Situation Bergerhoff zufolge belegen können. „Gerichte können zudem medizinische Gutachter bestellen“, so der Anwalt. Ob und wie lange jemand aufgrund unzumutbarer Härte in seiner Wohnung bleiben kann, entscheidet sich im Laufe des Verfahrens. Mitunter hilft Mietern ja aber schon ein Aufschub weiter.

Wichtig ist, dass betroffene Mieter ihren Widerspruch aufgrund potenzieller unzumutbaren Härte schriftlich an den Vermieter adressieren - und zwar spätestens bis zu zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, weil Vermieter das Ansinnen sonst aus formalen Gründen ablehnen können. 

Etwas anderes gilt nur, wenn Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der entsprechenden Frist auf die Möglichkeit, die Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen haben - etwa im Rahmen der Kündigung. Dann ist ein Widerspruch auch noch im ersten Termin eines möglichen Räumungsrechtsstreits möglich.