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Falsche Diagnosen und Therapien Falsche Diagnosen und Therapien: Patient muss Behandlungsfehler nachweisen

Von Eva Neumann 01.11.2006, 10:30

Berlin/dpa. - Bedingung ist, dass der Fehler Ursache für einenbleibenden Gesundheitsschaden ist.

Wie viele Geschädigte es pro Jahr in Deutschland gibt, weißniemand. Das Robert-Koch-Institut in Berlin spricht von 12 000anerkannten medizinischen Behandlungsfehlern pro Jahr. ChristophKranich, Gesundheitsexperte bei der Verbraucherzentrale Hamburg, gehtvon 1,2 Millionen Schadensfällen im Jahr aus, Gisela Bartz,Vorsitzende des Deutschen Patientenschutzbundes in Dormagen, von rund680 000 Fällen.

Wenn der falsche Zahn gezogen wird, ist das einer der wenigeneindeutigen Fälle. In der Regel steht jedoch am Anfang ein Verdachtdes Patienten: Nach einer Behandlung geht es ihm nicht besser,sondern sogar schlechter oder eine Operation muss wiederholt werden.

«Wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers im Raume steht, solltezuerst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden», rätGünther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin. Anschließendempfehle es sich, eine Zweitmeinung einzuholen.

Wird keine Einigung erzielt, so gibt es drei mögliche Wege - zurSchlichtungsstelle der Ärztekammer, zur gesetzlichen Krankenkasseoder zum Zivilgericht. «Der Patient muss nicht nur denBehandlungsfehler des Arztes und den Schaden beweisen. Er mussnachweisen, dass der Schaden durch den Behandlungsfehler verursachtwurde», erläutert Bernd Luxenburger von der ArbeitsgemeinschaftMedizinrecht im Deutschen Anwaltsverein in Berlin. Nur bei grobfehlerhaftem ärztlichem Handeln sei diese Beweislast umgekehrt.

Eine Überprüfung durch den Gutachterausschuss der Ärztekammer istfür den Patienten kostenlos, kann aber nur mit Einverständnis desArztes stattfinden. Allerdings hat dieses Verfahren aus Sicht vonPatientenvertretern Nachteile: Eine unabhängige Überprüfung sei nichtgewährleistet, sagt Kranich. Zudem könne ein Schlichtungsverfahrenbis zu drei Jahre dauern. Zieht ein Patient mit einem negativenSchlichtungsvotum vor Gericht, so könne dies die Entscheidung derRichter beeinflussen.

Für gesetzlich Versicherte ist die Beschwerdestelle derKrankenkasse eine Alternative. «Die Krankenkasse kann denMedizinischen Dienst mit der Erstellung eines Gutachtensbeauftragen», sagt Bartz. Dieses sei für den Versicherten kostenfreiund gehe in der Regel wesentlich schneller. «Auch hier ist nichttransparent, wie die Mediziner ausgewählt werden, wie qualifiziertsie sind», warnt Kranich.

Der dritte Weg führt zum Anwalt und mit diesem vor Gericht. «Wernicht rechtsschutzversichert ist, geht hier ein hohes finanziellesRisiko ein: Verliert er den Prozess, so muss er die eigenen Kostenund die des Gegners tragen», sagt Luxenburger. Für den Patientenheißt es also im Verdachtsfall sorgfältig abzuwägen.