Apotheke Apotheke: Rezepte sollten binnen eines Monats eingelöst werden
Halle/MZ. - Zuhause legt er das Papier in den Nachtschrank und rechnet: Mit der Packung vom Arzt reiche ich bis Ende Dezember. Und dann? Bekomme ich dann das Rezept in der Apotheke überhaupt noch eingelöst?
Nein, selbst wenn der Apotheker das Medikament abgeben sollte - die gesetzliche Krankenkasse kann sich weigern, die Kosten zu übernehmen. Wer sicher gehen will, dass die Krankenkasse bezahlt, muss das Rezept in aller Regel spätestens einen Monat nach der Ausstellung einlösen.
Mathias Arnold, Vorsitzender der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, verweist auf die Arzneimittelverschreibungsverordnung. "Wenn auf einem Rezept keine Gültigkeit angegeben ist, ist die Verschreibung drei Monate gültig." Aber, so Arnold weiter, abweichend davon regeln die Arzneimittellieferverträge mit den gesetzlichen Krankenkassen, dass eine Verschreibung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) grundsätzlich nur einen Monat gültig ist. Ausnahmen bedürfen besonderer Genehmigungen.
Für den Alltag heißt das: "Das normale rosa Rezept der GKV gilt ab Ausstellungsdatum einen Monat", wie auch Eva Mohr, Pressesprecherin der AOK Sachsen-Anhalt, sagt. Ein Rezept ist also vom 16. September (angenommenes Ausstellungsdatum) bis einschließlich 16. Oktober gültig. Danach verliert es seine Gültigkeit zu Lasten der GKV. Sie wird also die Kosten nicht mehr übernehmen.
Anders ist das bei Privatrezepten, mit denen beispielsweise auch die Pille verordnet wird. Sie gelten drei Monate. Ein Privatrezept könnte also im Beispielfall vom 16. September bis einschließlich 16. Dezember eingelöst werden.
Hintergrund für die ungewöhnliche Regelung ist die "Doppelfunktion" von Rezepten: Einerseits ist es eine ärztliche Verordnung, in der der Arzt als Therapie ein Arzneimittel anwendet. Er übernimmt damit eine medizinische und juristische Verantwortung. "Diese Verantwortung kann nur zeitlich befristet übernommen werden, da sich das Krankheitsbild oder die klinischen Parameter des Patienten ständig verändern können und ein einmal verordnetes Arzneimittel zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr wirkt", sagt Arnold.
Andererseits ist das Rezept eine Art Scheck, auf den die Krankenkasse der Apotheke die Kosten für das abgegebene Arzneimittel erstattet. Hier gelten dann die vertraglichen Regelungen zwischen Apothekerverbänden und Krankenkassen. "Darüber hinaus vertritt die Krankenkasse die Auffassung, dass ein Arzneimittel in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Arztkonsultation angewendet werden sollte", sagt Arnold. Deshalb: Jeder Patient sollte ein Rezept immer umgehend, spätestens einen Monat nach der Verordnung einlösen.