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Wichtigste Fragen zur Vollmacht Wichtigste Fragen zur Vollmacht: Der Ehemann hat keine Rechte

Von Kerstin Metze 26.04.2015, 09:21
Schön ist es, wenn zwei Menschen solches Vertrauen zueinander haben, dass einer den anderen bevollmächtigt, seine Angelegenheiten zu regeln.
Schön ist es, wenn zwei Menschen solches Vertrauen zueinander haben, dass einer den anderen bevollmächtigt, seine Angelegenheiten zu regeln. dpa Lizenz

Halle (Saale) - Die Frau ist nach einem Schlaganfall ganz plötzlich ins Krankenhaus gekommen. Es steht schlecht um sie. Nun geht es um die weiteren Behandlungen, und der Ehemann will dem Arzt seine Vorstellungen kund tun. Der aber fragt als erstes: „Haben Sie eine Vorsorgevollmacht Ihrer Frau oder eine Patientenverfügung?“ Als der Mann verneint, bricht der Arzt das Gespräch ab und besteht auf einem Betreuer für die Frau, der ihre Angelegenheiten regelt. Der Ehemann versteht die Welt nicht, aber die Rechtslage ist so: Selbst Eheleute sind nicht berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten. Auch andere nahe Angehörige dürfen nicht einfach so bestimmen. Das geht nur, wenn sie vorher bevollmächtigt worden sind. Die MZ beantwortet wichtigste Fragen:

Wer sollte eine Vorsorgevollmacht haben?

Jeder Mensch, denn jeder - ob jung oder alt - kann durch Unfall oder Krankheit in eine Situation geraten, durch die er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und geschäftsunfähig wird. Bis zur Volljährigkeit entscheiden die Eltern automatisch gegenüber Ärzten, Banken, Krankenkassen oder Behörden. Menschen über 18 Jahre aber sollten eine Vorsorgevollmacht haben und darin schriftlich festlegen, wer bestimmte Entscheidungen treffen soll, wenn sie selbst dazu nicht in der Lage sind. Selbst Verwandte haben nicht automatisch das Recht dazu.

Wer kommt als Bevollmächtigter in Frage?

In aller Regel ist das ein naher Angehöriger: der Ehepartner, die Kinder, aber auch enge Freunde kommen in Betracht. Es können auch zwei oder mehrere Personen benannt werden, wobei dann eine Rangfolge genannt und möglichst genau festgelegt werden sollte, in welchem Fall wer zur Entscheidung herangezogen werden soll. Also etwa: In Gesundheitsfragen soll die Tochter bestimmen, in Geldangelegenheiten der Ehemann. Das Wichtigste ist, dass zu dem Bevollmächtigten ein uneingeschränktes Vertrauen besteht.

Was sollte in der Vorsorgevollmacht stehen?

Es sollte(n) die Person(en) benannt sein, die einen rechtlich vertreten sollen, wenn die geistigen Kräfte nachlassen. In dem Papier können sowohl finanzielle und behördliche als auch persönliche und medizinisch-pflegerische Angelegenheiten festgelegt werden. Das geht bis zur Generalvollmacht. Falls man sich für das Alter eine bestimmte Wohnform vorstellt oder sich schon ein Pflegeheim ausgesucht hat, kann das in der Vollmacht stehen.

Was passiert, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?

Dann entscheidet im Regelfall ein vom Gericht bestellter Betreuer. Das ist oft ein Fremder. Es ist aber auch möglich, dass das Gericht einen Verwandten als Betreuer bestimmt, etwa denjenigen, der auch in einer Vorsorgevollmacht im Vorfeld bestimmt worden wäre.

Weitere Fragen und Antworten lesen Sie auf der folgenden Seite.

Kostet eine angeordnete Betreuung Geld?

Ja, Berufsbetreuer kosten Geld. Aber auch wenn es sich um einen Verwandten handelt, fallen Gebühren an. Also: Selbst wenn die Ehefrau zum Betreuer für ihren Ehemann eingesetzt worden ist, weil es keine Vorsorgevollmacht gab, sind Bearbeitungsgebühren für den gesetzlichen Vertreter fällig. Denn das Gericht muss die Betreuung ja führen, prüfen und verwalten. Die Kosten hängen vom Vermögen des Betreuten ab, betragen mindestens 200 Euro im Jahr.

Ist zu befürchten, dass ein Betreuer gegen den Willen eines Menschen eingesetzt wird?

Nein, denn wenn der Betroffene noch einen „freien Willen“, das heißt einen von Krankheit unbeeinflussten Willen bilden kann, darf eine Betreuung nicht gegen seinen Willen angeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung eigentlich für den Betroffenen von Vorteil wäre. Eine Zwangsbetreuung ist nur bei Geschäftsunfähigkeit möglich. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem Zustand krankhafter und dauerhaft gestörter Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbildung ausschließt. Ob der Wille noch „frei“ ist, wird in der Regel von einem Sachverständigen festgestellt.

Kommt eine Betreuung einer Entmündigung gleich?

Zumindest wird das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten eingeschränkt. Die Betreuung ersetzt das, was früher Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft waren. Bei weitreichenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte muss der Betreuer allerdings die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen. Beispiele sind ärztliche Zwangsmaßnahmen oder die Kündigung der Wohnung des Betreuten.

Besteht nicht die Gefahr, dass Bevollmächtigte ihre Rechte ausnutzen und falsche Entscheidungen treffen?

Die Gefahr kann weitestgehend ausgeschlossen werden, wenn die bevollmächtigte Person tatsächlich eine Person des uneingeschränkten Vertrauens ist und so viele persönliche Festlegungen wie möglich beschrieben sind. Eine Möglichkeit, das Risiko des Missbrauchs zu verringern, ist der Einsatz eines Kontrollbevollmächtigten. Das kann ein Rechtsanwalt sein. Er würde kontrollieren, ob der Bevollmächtigte im Sinne der Vorsorgevollmacht handelt.

Wo soll ich das Dokument aufbewahren?

Das Original sollte an einem der Verwandtschaft bekannten Ort in Ihrer Wohnung liegen, der Bevollmächtigte sollte eine Kopie haben. Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, die Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Denn die Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab, bevor ein Betreuer bestellt wird. Durchschnittlich gibt es in jedem Monat etwa 20 000 solcher elektronischer Abfragen durch die Gerichte.

Kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden?

Ja, das ist jederzeit möglich, so lange Sie entscheidungsfähig sind. Fordern Sie in diesem Fall das Dokument vom Bevollmächtigten zurück.

Muss ein Notar die Vollmacht beurkunden?

Nein, das ist nicht zwingend nötig, sie hat juristisch auch eigenhändig aufgesetzt Bestand. Allerdings empfiehlt sich rechtliche Hilfe, um Formulierungen „wasserdicht“ abzufassen. Außerdem beraten die Notare auch über die rechtliche Tragweite der Vollmacht und können diese entsprechend den Wünschen der Mandanten individuell gestalten. Wer Immobilien besitzt oder gar ein Unternehmen, sollte unbedingt zum Notar. Denn eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht aus, um etwa eine Immobilie zu verkaufen oder auch nur eine für die Bank noch eingetragene Grundschuld löschen zu lassen.