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An Telefon, Haustür oder Theke Wenn Ein „Ja“ genügt: Vertrag auch ohne Unterschrift bindend

„Bitte hier unterschreiben!“ Das ist längst nicht für jeden Vertragsschluss notwendig. Oft genügen ein Handschlag, ein Nicken oder eine mündliche Zustimmung. Was praktisch klingt, hat auch Tücken.

Von Christoph Jänsch, dpa 27.02.2026, 00:05
Muss es schriftlich sein oder reicht der Handschlag aus? Das kommt ganz auf die Art des Vertrags an.
Muss es schriftlich sein oder reicht der Handschlag aus? Das kommt ganz auf die Art des Vertrags an. Christin Klose/dpa-tmn

Hannover/Celle - Viele Menschen glauben, dass Vereinbarungen nur dann gültig sind, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Doch das stimmt nicht. Tatsächlich sind mündliche Verträge in vielen Fällen genauso verbindlich wie unterschriebene Dokumente.

Gerade im Alltag - etwa beim Brötchenkauf oder Restaurantbesuch - entstehen mündliche Verträge häufiger, als vielen bewusst ist. Doch was gilt rechtlich wirklich? Wann ist eine mündliche Vereinbarung bindend - und wie lässt sich im Streitfall beweisen, was vereinbart wurde? Hier kommen Antworten auf die wichtigsten Fragen.

In welchen Fällen sind mündliche Vertragsschlüsse zulässig - und welche Verträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform?

„Grundsätzlich können die Vertragsparteien frei entscheiden, in welcher Form sie ihre Vereinbarungen treffen“, sagt Rechtsanwältin Seher Gören. Das sei ein zentraler Bestandteil der Vertragsfreiheit. Ob Verträge also mündlich oder schriftlich - auch in digitaler Form -, durch Handzeichen oder ein anderes schlüssiges Verhalten zustande kommen, obliege alleine den Vertragspartnern.

Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen. Bürgschaften und die notarielle Beurkundung von Grundstückskäufen etwa bedürfen Ulrike Kuhlmann zufolge zwingend der Schriftform. Die c't-Redakteurin ist diesem Thema im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ auf den Grund gegangen. Aber auch Arbeitsverträge, deren Befristung, Kündigung oder Auflösung müssen laut Seher Gören unbedingt schriftlich vereinbart werden. Gleiches gelte für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Wann ist ein mündlicher Vertrag bindend geschlossen - reicht im Zweifel schon ein einfaches „Ja“ als Zustimmung?

„Tatsächlich reicht sogar ein Nicken oder eben ein schlüssiges Verhalten wie an der Brötchentheke“, sagt Ulrike Kuhlmann. „Ich zeige auf die Brötchen, halte drei Finger in die Luft, die Verkäuferin schiebt mir die gefüllte Tüte zu und ich lege 1,50 Euro auf die Theke. Das ist ein gültiger Vertrag, der durch konkludentes Verhalten zustande kommt.“ 

Sollen die drei Brötchen, die gestern noch 1,50 Euro gekostet haben, heute auf einmal 3,50 Euro kosten, weil die Preise erhöht worden sind, könne man vom Vertrag zurücktreten, indem man die Brötchentüte einfach nicht annehme. Wichtig ist also, dass die Willenserklärungen der beiden Vertragspartner inhaltlich übereinstimmen.

Am Telefon genügen Mimik oder Gestik selbstverständlich nicht, um einen Vertragsschluss zu erzielen. Dort müssen Vertragspartner ihre Willenserklärung Seher Gören zufolge schon akustisch übermitteln - zum Beispiel mit einem einfachen „Ja“ als Zustimmung zu einem unmissverständlichen Angebot. Mit der eindeutigen mündlichen Annahme eines Angebots ist die Willenserklärung grundsätzlich bindend.

Gibt es andere Voraussetzungen für mündliche Vertragsschlüsse - etwa eine verpflichtende schriftliche Zusammenfassung?

Für die Wirksamkeit einer mündlichen Vereinbarung sei das nicht erforderlich, sagt Rechtsanwältin Seher Gören. Weil eine schriftliche Zusammenfassung nach mündlichem Vertragsschluss aber der Klarstellung und Beweissicherung dienen kann, rät Ulrike Kuhlmann Verbraucherinnen und Verbrauchern, grundsätzlich darauf zu bestehen. 

An der Theke beim Bäcker oder beim Metzger, beim Friseur oder im Restaurant gilt das zwar weniger. Gerade aber bei komplexeren Verträgen, die sich in die Zukunft auswirken oder bei denen es um größere Summen geht, ist das sinnvoll.

„Weicht die zugesendete Vertragszusammenfassung von den Absprachen ab, sollten Kunden innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist reagieren und um Korrektur entsprechend der mündlichen Vereinbarung bitten“, empfiehlt Ulrike Kuhlmann. Wird der Vertrag nicht angepasst, kann er innerhalb der Frist widerrufen werden.

Welche Nachteile haben mündliche Vertragsschlüsse?

Obwohl mündliche Vertragsschlüsse in Deutschland grundsätzlich wirksam sind, haben sie Rechtsanwältin Seher Gören zufolge einen entscheidenden Nachteil: die Beweisproblematik. „Kommt es zum Streit, muss diejenige Partei, die aus dem Vertrag Rechte herleitet, darlegen und beweisen, dass eine entsprechende Willenserklärung abgegeben wurde und welchen Inhalt sie hatte.“ Das ist nicht so leicht.

Wer kann, sollte darum schon bei Vertragsschluss nach Möglichkeit einen Zeugen hinzuziehen, der die mündlich getroffenen Absprachen bestätigen kann. „Darüber hinaus ist es ratsam, das Ergebnis der Verhandlungen im Anschluss schriftlich zu dokumentieren, etwa durch eine zusammenfassende E-Mail“, rät Gören. Eine solche Bestätigung begründe zwar keinen neuen Vertrag, könne bei etwaigen Streitigkeiten jedoch als gewichtiges Indiz für die mündliche Vereinbarung dienen - insbesondere, wenn die andere Partei der zusammenfassenden Mail nicht widerspricht.

Inwiefern sind im Rahmen von mündlichen Vertragsschlüssen Tonbandaufnahmen gestattet - etwa zur Beweissicherung?

„Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs sind grundsätzlich unzulässig“, sagt Seher Gören. Wer das tut, kann sich strafbar machen - ganz abgesehen davon, dass die Aufnahmen vor Gericht nicht verwertbar sind.

Stimmt der Gesprächspartner einer Aufzeichnung allerdings zu, ist das möglich. Die automatisierte Abfrage etwa vor Beginn eines Telefongesprächs mit dem Telekommunikationsanbieter ist darum kein Zufall. Einen solchen Mitschnitt können Kundinnen und Kunden Ulrike Kuhlmann zufolge später anfordern. Nach Datenschutzgrundverordnung haben sie ein Recht auf die Kopie.

Wie tritt man von einem mündlichen Vertrag zurück?

Einen am Telefon, in der Fußgängerzone oder an der Haustür geschlossenen Vertrag können Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. „Gleiches gilt für online geschlossene Verträge“, sagt Ulrike Kuhlmann. „Diese Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, startet also bereits mit der mündlichen Vereinbarung am Telefon beziehungsweise an der Haustür.“

Einer bestimmten Form muss der Widerruf den Verbraucherzentralen NRW und Thüringen zufolge nicht genügen. Ein Widerruf könne darum grundsätzlich per E-Mail, SMS, Fax oder Webformular abgegeben werden. Wichtig ist aber, dass Verbraucherinnen und Verbraucher später - in einem möglichen Streitfall - nachweisen können, dass der Widerruf rechtzeitig abgesendet und auch zugegangen ist. Die Nachricht sollte darum gespeichert werden, im Idealfall eine Eingangs- und Lesebestätigung angefordert werden.

Wichtig ist außerdem, dass die Nachricht die wichtigsten Vertragsdaten enthält. Also etwa die Vertrags- und die Kundennummer.