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Weihnachtsfeier und Co. Weihnachtsfeier und Co.: Wann darf man im Job rauchen und Bier trinken?

01.12.2015, 11:43
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im November 2014 entschieden, dass in nordrhein-westfälischen Gaststätten trotz strenger Nichtraucherschutzgesetze gedampft werden darf.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im November 2014 entschieden, dass in nordrhein-westfälischen Gaststätten trotz strenger Nichtraucherschutzgesetze gedampft werden darf. dpa-tmn Lizenz

Mit Sekt und Bier einen Geburtstag oder Einstand zu feiern, ist in vielen Büros verboten. Der Mehrheit der Berufstätigen (72,8 Prozent) ist es strikt untersagt, in den Betriebsräumen Alkohol zu trinken – auch außerhalb der Arbeitszeiten. Das hat eine GfK-Umfrage unter rund 1000 Berufstätigen ergeben.

Wer den Kollegen einen ausgeben möchte, greift deshalb am besten zu Saft und Limo. Oder er bittet den Chef um eine Extra-Erlaubnis. Aber: es gibt auch Ausnahmen beim Trinken und Rauchen im Job.

Arbeitgeber kann E-Zigaretten nicht komplett verbieten

Zigaretten am Schreibtisch sind wohl weitestgehend Geschichte. Aber wie sieht es eigentlich mit E-Zigaretten aus? „Unternehmen können die E-Zigarette während der Arbeit wegen der Arbeitsstättenverordnung und der Nichtraucherschutzgesetze nicht umfassend verbieten“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bissels.

Das gelte, solange keine betrieblichen Belange berührt sind, wie etwa bei Kundenkontakt. Wenn es Ärger gibt, sollten Arbeitgeber einvernehmliche Lösungen finden, sofern sich diese finanziell und organisatorisch realisieren lassen, „indem beispielsweise Konsumenten in anderen Büros untergebracht werden“.

Vorsicht bei Alkohol auf der Betriebsfeier

Auf Weihnachtsfeiern oder anderen Festen im Betrieb ist Alkohol in der Regel gestattet. Und Mitarbeiter stehen auf dem Weg zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier und auf dem Heimweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie keine Umwege nehmen.

Aber: Alkoholkonsum kann in solchen Fällen zum Verlust des Unfallschutzes führen. Ist der Alkoholeinfluss nämlich die wesentliche Ursache für einen Unfall, so ist der entstandene Schaden nicht durch die Berufsgenossenschaften abgedeckt. Wer auf Nummer sicher gehen will, nimmt am besten ein Taxi nach Hause.

Ein Glas Wein rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Genau auf den Einzelfall achten müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter auch sonst beim Alkoholgenuss. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist das Verbot klar.

Wer allerdings als Servicemitarbeiter auf Kosten des Unternehmens ein Glas Wein trinkt, darf nicht gefeuert werden. Der Chef muss Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf im Januar 2016 entschieden (Az.: 8 Ca 5713/14).

In dem Fall hatte ein Mann seit 1991 als Kellner im Casino einer Bank gearbeitet. Im August 2014 trank er zusammen mit Kunden ein Glas Portwein. Daraufhin kündigte die Bank dem Mitarbeiter. Zum einen habe er das Glas nicht abgerechnet, zum anderen bestehe ein betriebliches Alkoholverbot.

Die Kündigung war jedoch nicht gerechtfertigt, so die Arbeitsrichter. Bei dem Glas Portwein handele es sich um eine geringwertige Sache, deren Verzehr keinen Rausschmiss rechtfertigt. Selbst wenn ein Verstoß gegen das Alkoholverbot vorliegt, sei eine Kündigung überzogen: Da der Mitarbeiter bis dahin fehlerfrei arbeitete, hätte eine Abmahnung ausgereicht.

Pausen-Bier kein Grund für fristlose Kündigung von Busfahrer

Alkohol am Arbeitsplatz ist auch bei Busfahrern nicht zwangsläufig ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in 2008. Vielmehr müsse auch hier in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Betroffene nicht zunächst zur Warnung hätte abgemahnt werden müssen (Az.: 9 Sa 759/07).

Der Busfahrer hatte gegen seine Kündigung geklagt: Er hatte in einer Arbeitspause eine kleine Flasche Bier getrunken. Etwa zwei Stunden später holte er Schüler mit einem Bus ab. Als der Arbeitgeber von dem Alkoholkonsum erfuhr, kündigte er dem Kläger fristlos.

Jedoch habe der Arbeitgeber vorschnell gehandelt, so das Gericht. Zwar bestehe für einen Busfahrer ein absolutes Alkoholverbot. Das Unternehmen habe aber nicht berücksichtigt, dass der Kläger nur geringe Mengen getrunken habe. Auch sei die nächste Fahrt erst zwei Stunden später erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt dürfte – wenn überhaupt – nur noch eine geringe Konzentration Alkohol im Blut bestanden haben. (gs)

Ein für alle Arbeitnehmer geltendes gesetzliches Alkoholverbot gibt es nicht. Bestimmten Berufsgruppen, zum Beispiel Berufsfahrern, ist der Konsum dennoch untersagt.
Ein für alle Arbeitnehmer geltendes gesetzliches Alkoholverbot gibt es nicht. Bestimmten Berufsgruppen, zum Beispiel Berufsfahrern, ist der Konsum dennoch untersagt.
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