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Steuerabzug Vorabpauschale wird fällig: Was Fondssparer wissen müssen

Depotanbieter buchen im Januar die Steuer auf die Vorabpauschale für 2025 ab. Was Anlegerinnen und Anleger dabei beachten sollten und wie sich der Freistellungsauftrag auswirkt.

Von dpa 28.01.2026, 09:08
Zu Jahresbeginn buchen Depotanbieter die Steuer auf die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto ab: Viele Anlegerinnen und Anleger werden davon überrascht.
Zu Jahresbeginn buchen Depotanbieter die Steuer auf die Vorabpauschale vom Verrechnungskonto ab: Viele Anlegerinnen und Anleger werden davon überrascht. Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Berlin - In diesen Wochen ziehen Depotanbieter die Steuer auf die Vorabpauschale für 2025 von den jeweiligen Verrechnungskonten ab. Gerade Anlegerinnen und Anleger, die noch nicht lange dabei sind, können davon durchaus überrascht werden. Was Sie wissen müssen. 

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist laut Bundesverband deutscher Banken (BdB) bereits seit 2018 Bestandteil der Investmentsteuer in Deutschland. Die Berechnung basiert auf dem Basiszins, den die Bundesbank Jahr für Jahr festlegt. In der Vergangenheit lag der dem BdB zufolge oft im negativen Bereich. Die Vorabpauschale wurde daher erst wieder seit Anfang 2024 für das jeweilige Vorjahr erhoben. 

Die Vorabpauschale gilt grundsätzlich für alle Fonds, macht sich aber vor allem bei thesaurierenden ETFs bemerk­bar - die sind bei Sparerinnen und Sparern beliebt. Die Pauschale greift immer dann, wenn Fondsanteile im Wert gestiegen sind, selbst wenn die Gewinne nicht durch Verkäufe realisiert wurden.

Wie der BdB erläutert, ist die Vorabpauschale selbst nicht die zu zahlende Steuer. Sie stelle „als fiktiver Ertrag die Bemessungsgrundlage dar, auf die die Abgeltungsteuer erhoben wird“. Auf die ermittelte Vorabpauschale werde dann die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben.

Wie hoch fällt die Vorabpauschale aus?

Das Berechnen und Versteuern der Vorabpauschale übernehmen die Depotanbieter automatisch. Anlegerinnen und Anleger sollten dem Ratgeberportal Finanztip zufolge deshalb zu Jahresbeginn immer darauf achten, genügend Guthaben auf ihrem Verrechnungskonto zu haben. Hiervon wird die Steuer im Januar abgebucht.

Die Berechnung der Vorabsteuer ist nicht ganz einfach. Damit genügend Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhanden ist, kann eine Faustformel erste Orientierung bieten: Bei allen ETFs und Fonds liegt die Steuer auf die Vorabpauschale bei maximal 51 Euro je angelegten 10.000 Euro. Bei Aktien-ETFs beträgt sie höchstens 36 Euro je angelegten 10.000 Euro. 

Mit einem Vorabpauschale-Rechner, den Finanztip online zur Verfügung stellt, lässt sich der Wert auch genauer bestimmen.

Welche Rolle spielt der Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag können Sparerinnen und Sparer Kapitalerträge bis zur Höhe des sogenannten Sparer-Pauschbetrags von der deutschen Besteuerung befreien lassen. Sie können den Steuerabzug dadurch unter Umständen ganz vermeiden.

Wer keine sonstigen Kapitalerträge erhält, kann den Sparer-Pauschbetrag komplett für die Besteuerung der Vorabpauschale verwenden. Pro Person und Jahr liegt dieser bei 1.000 € beziehungsweise 2.000 Euro für zusammen Veranlagte.

Bei den meisten Depotanbietern können Verbraucherinnen und Verbraucher den Freistellungsauftrag einfach online einrichten. Wichtig ist, den maximalen Betrag über alle Banken hinweg nicht zu überschreiten.

Mit dem Freistellungsauftrag von 1.000 Euro sind laut Finanztip Anlagen in Aktien-ETFs von bis zu rund 80.600 Euro abgedeckt. Bei einem schmaleren Depot wird in diesem Fall keine zusätzliche Abbuchung fällig. Ist das Depot voluminöser, ist trotz Freistellungsauftrags mit einer Abbuchung zu rechnen.