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Urlaubstage zurückfordern Urlaubstage zurückfordern: Was Reisenden bei Krankheit zusteht

Von Gesa Schölgens 01.07.2013, 12:01
Arbeitnehmer müssen bei Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall das Bett hüten.
Arbeitnehmer müssen bei Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Fall das Bett hüten. dpa-tmn Lizenz

Halle (Saale)/DMN - Lange hat man sich auf den wohlverdienten Urlaub gefreut - und dann wird man krank. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern es kommen auch viele Fragen auf: Was passiert eigentlich mit den eingereichten Urlaubstagen, wenn man sie nicht nutzen kann? Wer zahlt den Arztbesuch im Ausland? Und bis wann kann man die Reise stornieren? Experten erklären, was Ihre Rechte und Pflichten sind:

Urlaubstage verfallen bei Krankheit nicht

„Wenn man krank wird, ist man nicht mehr 'urlaubsfähig'. Man kann den Urlaub also gar nicht nehmen“, erklärt Andrej Wroblewski, Arbeitsrechtexperte der IG Metall in Frankfurt am Main. Wer im Urlaub flachliegt, aber keine Ferientage verschenken will, muss sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber krankmelden, am besten auch bei der Krankenkasse.

Der Erkrankte ist verpflichtet, am ersten Tag der Krankheit einen Arzt aufzusuchen. Auf der Bescheinigung muss eindeutig stehen, dass die Person arbeitsunfähig für den jeweils ausgeübten Beruf ist. Unmittelbar nach der Rückkehr sollte er sich erneut bei Arbeitgeber und Krankenkasse melden.

Generell gilt: „Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass man ans Bett gefesselt ist“, erklärt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert: „Bei einer Depression oder einem Burn-out kann es sogar wichtig sein, etwas zu unternehmen und beispielsweise Sport zu treiben.“

Wichtig ist nur, dass Arbeitnehmer nichts machen, das die Beschwerden verschlimmert. Bei einem Rückenleiden ist Gartenarbeit sicherlich nicht angezeigt. Ein Besuch bei Bekannten oder im Kino könne dagegen unter Umständen durchaus in Ordnung sein, meint Wroblewski.

Regeln für Stornierung stehen im Vertrag

Die Reise ist schon seit vielen Monaten gebucht, doch nun kann der Urlaub nicht angetreten werden. Typische Gründe sind schwere Krankheit, ein Unfall, Arbeitslosigkeit oder ein Todesfall in der Familie. Generell lässt sich eine gebuchte Reise jederzeit stornieren. Im Vertrag zur Urlaubsreise steht, zu welchen Bedingungen das geschehen kann.

Dabei gilt: Je näher das Datum der Abreise rückt, desto weniger Geld erhält man zurück. „Ab einem bestimmten Zeitpunkt erstattet der Reiseveranstalter keine Kosten mehr. Eine Reiserücktrittsversicherung trägt dann meist die Stornokosten“, erklärt Anwalt Klaus Rimmele, der für die Roland-Rechtsschutzversicherung tätig ist.

Eine Stornierung muss unverzüglich dem Versicherer und dem Reiseveranstalter gemeldet werden. Auch wer keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, sollte direkt Bescheid geben. Je nach Anzahl der Tage bis zum Reisebeginn wird unter Umständen noch ein Teil des Reisepreises zurück erstattet.

Reiseversicherungen sichern Urlauber ab

Während eine Reiserücktrittsversicherung den Urlauber bis zum Reiseantritt absichert, greift die Reiseabbruchversicherung bei einem vorzeitigen Ende des Urlaubs. „Eine Reiseabbruchversicherung kann bis unmittelbar vor der Abreise abgeschlossen werden. Neben Hotelkosten und verpassten Ausflügen ist bei vielen Versicherungen auch der vorzeitige Rückflug abgesichert. „Klassische Gründe für einen Reiseabbruch sind Krankheit oder auch eine Naturkatastrophe am Urlaubsort“, erläutert Rechtsanwalt Rimmele.

Kostenübernahme hängt vom Reiseziel ab

Nicht wenige Urlauber erkranken durch verdorbene Lebensmittel. Bei einer Pauschalreise muss zuerst der Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort informiert werden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub ist der Reiseveranstalter der korrekte Ansprechpartner, nicht das Reisebüro. „Bei Lebensmitteln ist die Beweislage oft schwierig. Erkranken beispielsweise mehrere Hotelgäste zur gleichen Zeit, sollte man sich die Daten der Mitreisenden notieren, um zu Hause beim Reiseveranstalter eine Entschädigung zu fordern“, rät Rechtsanwalt Rimmele.

Fallen Arbeitnehmer wegen Krankheit immer wieder aus, darf der Arbeitgeber ihnen im Extremfall kündigen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sehr hoch: So müssen Angestellte beispielsweise mehrere Jahre regelmäßig mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sein, erklärt Hensche. In diesem Fall kann es für den Arbeitgeber unzumutbar sein, den Angestellten weiter zu beschäftigen.

Das gleiche gelte, wenn bei einem Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung in den nächsten Jahren kein Wiedereinstieg in den Job zu erwarten ist. Ein Beispiel kann ein Bauarbeiter sein, der nach einem Unfall querschnittsgelähmt ist und deswegen nicht mehr auf ein Gerüst klettern kann.

Wer eine krankheitsbedingte Kündigung erhält, sollte auf jeden Fall schnell handeln: „Eine Kündigungsschutzklage muss drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden, sonst gilt diese nach dem Gesetz als unwirksam“, erklärt der Berliner Arbeitsrechtler Martin Hensche. Anders als bei verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungen würden die Gerichte bei Kündigungen wegen Krankheit sehr arbeitnehmerfreundlich urteilen.

Der Anwalt rät daher, sich auf jeden Fall juristisch gegen eine Entlassung zu wehren: „Die Chancen stehen gut, die Kündigung anzufechten oder eine angemessene Abfindung herauszuholen.“ In aller Regel endeten krankheitsbedingte Kündigungen mit einem Vergleich.

Grundsätzlich sollte dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort die Möglichkeit gegeben werden, einen Mangel zu beheben. Bei Individualreisen ist es oftmals schwieriger, Ansprüche geltend zu machen, vor allem wenn das Hotel oder die Fluggesellschaft im Ausland liegen. (mit Material von dpa)

Wer krank im Bett liegt, hat meist andere Sorgen als Rechtsvorschriften. Doch weder Übelkeit noch Bauchkrämpfe entbinden Arbeitnehmer von ihren Pflichten. Unsere Bildergalerie klärt über häufige Irrtümer aus:

So war das nicht geplant: Eine Erkrankung im oder vor dem Urlaub kann die Freude sehr schnell trüben. Zum Glück verfallen die freien Tage bei rechtzeitiger Krankmeldung nicht.
So war das nicht geplant: Eine Erkrankung im oder vor dem Urlaub kann die Freude sehr schnell trüben. Zum Glück verfallen die freien Tage bei rechtzeitiger Krankmeldung nicht.
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