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Zahlungsverkehr Überweisung: Besser keine Witze im Verwendungszweck machen

Wer im Verwendungszweck einer Überweisung lustig sein möchte, könnte unfreiwillig Verdacht erregen. Denn Banken prüfen auffällige Begriffe automatisch - und melden sie im Zweifel weiter.

Von dpa 27.08.2025, 16:56
Lieber keine Witze im Verwendungszweck der Überweisung: Bei Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr Sind Banken verpflichtet, diese zu melden.
Lieber keine Witze im Verwendungszweck der Überweisung: Bei Auffälligkeiten im Zahlungsverkehr Sind Banken verpflichtet, diese zu melden. Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Berlin - „Für sexuelle Gefälligkeiten“, „Schutzgeld Oktober“ oder „Schweizer Nummernkonto“ - wer Freunden Geld schuldet, hält es womöglich für witzig, die entsprechende Überweisung mit solchen oder anderen Verwendungszwecken zu versehen. Bei den jeweiligen Banken und Sparkassen kommt diese Art von Humor hingegen weniger gut an.

Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, „Auffälligkeiten in Geschäftsbeziehungen und im Zahlungsverkehr zu erkennen und in bestimmten Fällen zu melden“, sagt Kathleen Altmann für die Deutsche Kreditwirtschaft, einem Zusammenschluss der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Dazu gehöre es auch, Verwendungszwecke von Überweisungen nach bestimmten Kriterien zu durchsuchen. Das passiert bei den mehr als sechs Milliarden Überweisungen, die alleine in Deutschland Jahr für Jahr veranlasst werden, automatisiert. Nur bei Überweisungen, die noch händisch per Überweisungsträger in einer Filiale abgegeben werden, nehmen Angestellte vor Ort die Prüfung vor.

Verdächtige Begriffe bleiben unter Verschluss

„Gibt es hier Auffälligkeiten, die einen Geldwäscheverdacht begründen, sind die Banken und Sparkassen verpflichtet, solch einen Verdacht an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zollkriminalamt zu melden“, so Altmann. Bei Hinweisen auf sonstige Straftaten können die Institute auch Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten.

Welche Begriffe genau ins Visier der Banken und Sparkassen geraten, darf Altmann nicht verraten. Ob ein vermeintlich lustiger Verwendungszweck im Hintergrund tatsächlich eine Meldung an die FIU oder eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zur Folge hatte, erfahren Kundinnen und Kunden nicht - es sei denn, ihnen flattert tatsächlich irgendwann Post ins Haus, weil ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde.

Altmanns Rat daher: Bei Überweisungen von humoristischen Äußerungen absehen und sich stattdessen auf sachlich korrekte Angaben zu beschränken.