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Hochzeit Baby Steuerklassen Steuertipps für Frischvermählte und andere Paare

30.01.2015, 15:56
Eine Hochzeit kann ins Geld gehen. Vor allem, wenn es große Feste mit vielen Gästen sind, greifen Gastgeber oft tief in die Tasche. Das Finanzamt kann an den Kosten beteiligt werden. Allerdings müssen dafür gewissen Regeln eingehalten werden
Eine Hochzeit kann ins Geld gehen. Vor allem, wenn es große Feste mit vielen Gästen sind, greifen Gastgeber oft tief in die Tasche. Das Finanzamt kann an den Kosten beteiligt werden. Allerdings müssen dafür gewissen Regeln eingehalten werden dpa-tmn Lizenz

Für bestimmte Leistungen, die im privaten Haushalt erbracht werden, kann eine Steuerermäßigung beantragt werden. Begünstigt sind alle Aufwendungen, die eine Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen.

„Die klassischen Tätigkeiten sind hier das Zubereiten und Servieren von Mahlzeiten sowie die Reinigung der Wohnung oder des Hauses“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, also maximal 4000 Euro im Jahr.

Steuerbonus für Catering und Koch möglich

Auch bei großen Festen zu Hause – wie einer Hochzeit – kann für einen Teil der Ausgaben ein Steuerbonus beantragt werden. Wird zum Beispiel ein Caterer beauftragt, das Essen zuzubereiten, können die Kosten zumindest zum Teil beim Finanzamt geltend gemacht werden. Zwei Dinge gibt es dabei allerdings zu beachten: Zum einen ist nur der Arbeitsanteil begünstigt, nicht aber Materialkosten. Zum anderen muss die Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Werden die Speisen vom Caterer im Haushalt des Gastgebers zubereitet, ist dieser Dienstleistungsanteil steuerlich begünstigt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Caterer eine Grillstation aufbaut oder ein Spanferkel über dem Feuer gedreht wird.

Gleiches gilt, wenn für einen Abend mit Gästen ein Koch nach Hause bestellt wird, der alle Speisen frisch in der Küche der Gastgeber zubereitet. Neben der Zubereitung der Speisen ist auch das Servieren des Essens, das Abräumen und die Reinigung des Geschirrs steuerlich begünstigt.

Damit der Steuerbonus vom Finanzamt gewährt wird, müssen auch formelle Voraussetzungen erfüllt werden: So muss die Arbeitsleistung gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Arbeitsleistungen, die im Unternehmen erbracht werden, die reine Anlieferung sowie die Einkaufskosten müssen ebenfalls ausgewiesen und für die Steuererklärung herausgerechnet werden.

„Wenn solche Dienstleister beauftragt werden, ist es daher ratsam, bereits bei der Vertragsabsprache über die entsprechende Aufteilung der Rechnung zu sprechen“, rät Nöll. So erspart man sich den Aufwand hinterher und ist hinsichtlich der Nachfragen des Finanzamtes auf der sicheren Seite. „Außerdem ist für den Steuerbonus unabdingbare Voraussetzung, dass die Rechnung überwiesen und nicht bar bezahlt wird.“

Welche Steuerklassen sich am besten für Ehepaare eignen, erklären Finanzexperten auf der nächsten Seite.

Nach dem Ja-Wort geht alles wie von selbst: Das Finanzamt stuft die Ehepartner automatisch in die Steuerklasse IV ein. Nicht immer ist das aber die beste Wahl: „Für frisch Verheiratete ist diese Kombination nur dann günstig, wenn beide Ehepartner annähernd gleich viel verdienen“, sagt Gudrun Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn die Wahl der Steuerklasse hat Einfluss darauf, wie viel Netto dem Paar monatlich bleibt.

„Am größten sind die Steuerersparnisse, wenn nur ein Partner arbeitet“, sagt Stephanie Zipp von der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest. Der Alleinverdiener solle dann am besten in die Steuerklasse III wechseln. Aber auch wenn ein Partner deutlich mehr Gehalt als der andere bekommt, sollten beide ihre Steuerklasse ändern. „Trägt ein Partner etwa 60 Prozent zum gemeinsamen Bruttolohn bei, wählt der Besserverdiener die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V“, rät Zipp.

„Die Kombination der Steuerklassen III und V hat den Vorteil, dass der Besserverdienende weniger Lohnsteuer zahlen muss“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Der andere müsse dann zwar mehr Lohnsteuer zahlen, aber insgesamt spare das Paar Steuern, weil der Besserverdiener von dem doppelten Grundfreibetrag und höheren Vorsorgepauschalen der Steuerklasse III profitiert.

„Je mehr die Gehälter auseinanderdriften, umso größer sind die Ersparnisse bei der Steuerklassen-Kombination III und V“, sagt Wawro. Bei der Kombination III und V müsse das Ehepaar aber möglicherweise mit einer Nachzahlung rechnen.

Wer große Nachzahlungen vermeiden will und unterschiedlich viel verdient, kann seit 2010 in die Steuerklasse IV mit Faktor wechseln. „Diese Steuerklasse berücksichtigt am genausten, wie viel Lohnsteuer man voraussichtlich zahlen muss“, sagt Steuerexpertin Zipp.

Dafür müssten beide Partner beim Finanzamt vorab ihr voraussichtliches Jahresgehalt angeben. „Verheiratete Paare können so jeden Monat auf einen höheren Nettolohn zugreifen“, erklärt Steinbach. Nach der Abgabe der Steuererklärung seien dann keine großen Nachzahlungen zu befürchten, ergänzt Zipp.

„Falls sich das angegebene Gehalt im Laufe des Jahres beispielsweise durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit ändert, können die Ehepartner die Steuerklasse wechseln“, erklärt Steuerberater Wawro. Dafür müssten frisch Verheiratete einen Wechselantrag beim Finanzamt stellen, der rückwirkend ab Eheschließung gilt. Ein Wechsel sei in der Regel nur einmal pro Jahr möglich, sagt Wawro. Der Wechsel von der Steuerklasse IV/IV in die Steuerklasse III/V im Jahr der Eheschließung zähle dabei nicht mit.

Keine Steuererklärung bei Kombination IV/IV

Bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV müssen Paare keine Steuererklärung abgeben. „Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich dennoch eigentlich immer“, sagt Wawro. In vielen Fällen, etwa wenn ein Partner die Steuerklasse V hat, sei das sogar Pflicht.

Bei der Steuererklärung können Verheiratete unabhängig von der Steuerklasse wählen, ob sie einzeln oder gemeinsam veranlagt werden wollen. „In der Regel macht es Sinn sich gemeinsam veranlagen zu lassen“, sagt Wawro. Ausnahmefälle könnten beispielsweise sein, wenn ein Partner hohe Verluste aus seiner Selbstständigkeit befürchten muss oder wenn ein Partner seine Ausbildungskosten absetzen kann. Dann solle man eher eine Einzelveranlagung wählen, rät Wawro.

Splittingtarif auch für Lebenspartnerschaften

Wer gemeinsam veranlagt wird, unterliegt dem sogenannten Ehegattensplitting. Der Splittingtarif gilt – unabhängig davon, wann das Paar im Jahr geheiratet hat – rückwirkend für das gesamte Jahr und wird bei der Jahresendabrechnung berücksichtigt.

Laut einer Beispielrechnung der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) zahlen Ehepaare mit Hilfe des Splittingtarifs gegenüber unverheirateten Paaren rund 1700 Euro weniger Einkommensteuer. Grundlage der Rechnung war ein gemeinsames Jahreseinkommen von 80.000 Euro. Seit 2013 gilt der Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wer sich nicht sicher ist, welche Steuerklasse für ihn am besten ist, kann sich Rat beim Lohnsteuerhilfe Verein oder beim Steuerberater holen. „Für das laufende Jahr kann man immer bis zum 30. November die Steuerklasse wechseln“, sagt Zipp. Entsprechende Vordrucke, die sie ausgefüllt und unterschrieben beim zuständigen Finanzamt abgeben müssen, finden Steuerpflichtige auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Mit der Geburt eines Kindes stehen für Eltern viele Ausgaben an. Doch das Finanzamt unterstützt junge Eltern, indem es sich an manchen Kosten beteiligt. Wo, lesen Sie auf der nächsten Seite.

„Entbindungskosten sind als außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig, wenn sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. So können beispielsweise Eltern die selbst getragenen Kosten für den Arzt, die Hebamme oder den Krankenhausaufenthalt absetzen.

Auch notwendige Arzneimittel werden steuerlich berücksichtigt, doch muss dies durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Zudem werden Fahrtkosten zum Arzt oder die Taxikosten zum Krankenhaus bei Schwangeren anerkannt.

Aufwendungen für eine Säuglingsschwester oder Amme werden nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn dies ärztlich angeordnet wird. Wichtig zu beachten: Steuermindernd sind außergewöhnliche Belastungen erst nach Abzug einer zumutbaren Belastung, die sich am Einkommen bemisst.

Kosten für die Ausstattung und Kleidung des Kindes können Eltern nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch die Umstandskleidung oder Möbel für das Kinderzimmer muss der Steuerzahler selbst tragen. Diese Kosten werden mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten. Deshalb sollten Eltern rechtzeitig daran denken, das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag zu beantragen.

Steuern sparen mit einer Haushaltshilfe

„Allerdings besteht die Möglichkeit, über eine Haushaltshilfe Steuern zu sparen“, erläutert Grüning. Dafür müssen diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angeben werden. Wer beispielsweise nach der Geburt einen Minijobber einstellt, kann seine Steuerschuld um 20 Prozent der geleisteten Aufwendungen – maximal 510 Euro – im Jahr senken.

Eine sozialversicherungspflichtig angestellte Hilfe im Haushalt senkt die Steuerlast um 20 Prozent der Aufwendungen – maximal 4000 Euro im Jahr.

Nicht jede Ehe ist leider von Dauer. Wie Sie Scheidungskosten steuerlich geltend machen, erklären wir auf der nächsten Seite.

Scheidungskosten sind von der Steuer absetzbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14). Allerdings muss der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage nun noch abschließend klären. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 66/14 anhängig. Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler rät Betroffenen, die Kosten in der Einkommensteuererklärung anzusetzen.

Akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht, kann gegen den Steuerbescheid innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Im Einspruch sollte man sich auf das anhängige Verfahren beziehen.

Der Hintergrund: Bis zum Jahr 2012 konnten Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Begründung: Die Eheleute müssen einen Anwalt nehmen und sich vor Gericht scheiden lassen, so schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Daher entstehen die Scheidungskosten zwangsläufig.

Seit einer Rechtsänderung im Jahr 2013 können Prozesskosten aber nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abgesetzt werden. Seitdem verweigert die Finanzverwaltung auch den Steuerabzug für Scheidungskosten.

Zu Unrecht, wie aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervorgeht. Die Kosten, die unmittelbar mit dem Scheidungsverfahren im Zusammenhang stehen, müssen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, befand das Finanzgericht. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (dpa/gs)

Damit es den Steuerbonus gibt, muss die Rechnung überwiesen und nicht bar bezahlt werden.
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Nach dem Ja-Wort wechseln Ehepartner automatisch die Steuerklasse. Das Finanzamt stuft Verheiratete in die Klasse IV ein. Nicht immer ist das die beste Wahl.
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Es gibt viele Gründe zu heiraten. Manche Paare reizen auch einfach die finanziellen Vorteile: Mit der Wahl der richtigen Steuerklasse können sie viel Geld sparen.
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Manche Kosten rund um die Geburt eines Kindes sind steuerlich absetzbar: So unterstützt das Finanzamt junge Eltern.
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Scheidungskosten sind von der Steuer absetzbar. Das zumindest entschied das des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14).
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