MZ-Experten geben Tipps Steuererklärung 2017: Experten geben Tipps - So können Sie Steuern sparen

Halle (Saale) - Na, schon erledigt? Bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung für 2017 abgegeben werden. Was es dabei zu beachten gilt und was alles geltend gemacht werden kann, haben Experten im MZ-Leserforum erklärt.
Die Fragen der Leser haben Heike Dreißig-Beiz aus Mücheln, Hilmar Speck aus Halle und Andrea Wrankmore aus Bad Lauchstädt, alle vom Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, beantwortet.
Gudrun R., Altenroda: Ich bin Rentnerin und muss in diesem Jahr das erste Mal eine Steuererklärung abgeben. Was kann ich alles geltend machen?
Antwort: Grundsätzlich können Sie die gleichen Ausgaben absetzen wie auch Arbeitnehmer. Zwei Kosten-Gruppen sollten Sie dabei aber besondere Aufmerksamkeit schenken.
Da sind zum einen die Sonderausgaben. Darunter fallen zum Beispiel die Kranken-, Pflege-, Renten- und Lebensversicherung sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung, des weiteren Kirchensteuer, Spenden sowie die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, also etwa die Rechnung des Schornsteinfegers oder einer Garten- oder Putzfirma. Die Hausratversicherung, mit Ausnahme eines darin enthaltenen Teils für eine private Haftpflichtversicherung, können Sie nicht geltend machen.
Zum anderen gibt es die außergewöhnlichen Belastungen. Dazu zählen vor allem Krankheitskosten wie Zuzahlungen für eine Operation, Aufwendungen für verschreibungspflichtige Medikamente, Zahnarzt, Brille, Hörgerät. Fahrgeld zum Arzt kann mit 30 Cent pro Entfernungskilometer abgerechnet werden.
Michael K., Bitterfeld: Können Sie mir sagen, wo der Steuergrundfreibetrag für 2017 liegt?
Antwort: Für das Jahr 2017 liegt der steuerliche Grundfreibetrag bei 8.820 Euro für Alleinstehende und 17.640 Euro für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Für Rentner gelten die gleichen Freibeträge.
Steuererklärung: Freibetrag für Erbschaftssteuer hoch
Gert O., Burgenlandkreis: Können wir auch die Straßenreinigungsgebühren absetzen?
Antwort: Ja, die Gebühren können Sie bei den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen in voller Höhe geltend machen.
Norbert K., Wittenberg: Meine Frau ist 2017 gestorben. Kann ich die Kosten für den Grabstein und für die Beerdigung geltend machen? Wie verhält es sich mit den Krankheitskosten, die vor ihrem Tod angefallen sind?
Antwort: Die Krankheitskosten können Sie in der Steuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Ausgaben für den Grabstein und die Beerdigung sind in der Einkommensteuererklärung jedoch nicht verwertbar.
Diese können nur in einer möglichen Erbschaftssteuererklärung relevant sein. Der Erbschaftssteuerfreibetrag unter Eheleuten ist mit 400.000 Euro allerdings sehr hoch, die vorhandenen Vermögen liegen meist darunter. Daher kommt es nur selten dazu, dass das Finanzamt zu einer solchen Erbschaftssteuererklärung auffordert.
Irina M., Thale: Ich bin seit 1997 Rentnerin. Mein Mann ist 2014 gestorben, ich beziehe eine Witwenrente. Insgesamt habe ich 1.480 Euro. Meine Bekannten sagen, ich müsste eine Steuererklärung abgeben. Stimmt das?
Antwort: Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Die Höhe des Besteuerungsanteils Ihrer Rente hängt vom Renteneintrittsjahr ab. Und wie die Witwenrente besteuert wird, richtet sich nicht danach, in welchem Jahr Sie erstmals Witwenrente bezogen haben, sondern nach dem Jahr, in dem Ihr verstorbener Ehegatte in Rente gegangen ist.
Grundsätzlich müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie mit beiden Renten über Ihrem Steuerfreibetrag liegen. Laut Bundesfinanzministerium fallen im Jahr 2017 für Senioren, die neben der Rente keine Einkünfte haben, und im Jahr 2005 oder davor Rentner wurden, bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 17.638 Euro für Alleinstehende keine Steuern an. Da Sie im Grenzbereich liegen, ist es möglich, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
Sie können jedoch beruhigt sein. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht seine Daten mit allen Rentenversicherungsträgern ab. Das heißt, wenn bei Ihnen eine Steuerpflicht entstehen könnte, erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt automatisch eine Nachricht. Wenn Sie bis jetzt noch keine Aufforderung für die Altjahre erhalten haben, eine Steuererklärung abzugeben, können Sie ganz beruhigt abwarten.
Steuererklärung: Was beim Todesfall des Mannes gilt
Petra L., Halle: Mein Mann ist im Frühjahr 2017 gestorben. Bisher waren wir gemeinsam steuerlich veranlagt. Was muss ich jetzt beachten?
Antwort: Steuerlich betrachtet ändert sich für das Todesjahr und das Jahr darauf nichts. Es gilt das sogenannte Gnadensplitting. Das bedeutet, Sie werden so betrachtet, als wären Sie verheiratet. Einzutragen ist der Todesfall Ihres Mannes bei den persönlichen Daten im Mantelbogen.
Jutta F., Naumburg: Mein Mann ist im Sommer 2017 gestorben. Danach habe ich drei Monate lang seine volle Rente erhalten. Muss ich das als mein Einkommen oder als Einkommen meines verstorbenen Mannes angeben?
Antwort: Sie meinen das sogenannte Übergangsgeld im Sterbevierteljahr, das Witwen beziehungsweise Witwern zusteht. Steuerlich gesehen gilt es als Ihr Einkommen. Wo Sie es letztlich eintragen, bleibt aber gleich. Da Sie im Rahmen des Gnadensplittings gemeinsam veranlagt werden, hat es rechnerisch keine Auswirkung.
Kilometerpauschale liegt bei 0,30 Euro
Jens G., Saalekreis: Wir haben im Nachbarkreis einen Acker, den wir verpachten. Ich fahre regelmäßig mit dem Pkw vorbei, um nachzuschauen, ob alles in Ordnung ist. Wie kann ich die Fahrtkosten absetzen?
Antwort: Wenn Fahrtkosten in Zusammenhang mit Einkünften stehen - in Ihrem Fall also mit der Verpachtung des Ackers - dann können Sie diese in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Herangezogen wird eine Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer, sprich Hin- und Rückfahrt.
Katja F., Jessen: Ich bin Angestellte. Wie kann ich die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz geltend machen?
Antwort: Im Rahmen der sogenannten Pendlerpauschale dürfen Sie als Arbeitnehmerin für Ihre Fahrten zur Arbeitsstätte 0,30 Euro pro Entfernungskilometer ansetzen, also die einfache Strecke.
Unter dem Strich lohnt sich das für Sie jedoch nur, wenn die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz mindestens 15 Kilometer beträgt. Denn Arbeitnehmern steht bei den Werbungskosten ein Pauschbetrag von 1.000 Euro zu.
Können Arztkosten aus 2016 abgesetzt werden?
Jana W., Mansfeld-Südharz: Ich lasse mir regelmäßig von einem Steuerberater helfen. Kann ich die Kosten dafür absetzen?
Antwort: Nein, seit einigen Jahren schon sind die Aufwendungen für das Erstellen der persönlichen Steuererklärung nicht mehr abzugsfähig. Dazu zählen die Rechnungen des Steuerberaters, aber auch Nebenkosten wie Porto oder Fahrtkosten zum Berater.
Bernd D., Zeitz: Im Jahr 2017 hatte ich hohe Arztkosten, die ich steuerlich geltend machen möchte. Kann ich dabei auch noch Gesundheitskosten aus 2016 und 2015 berücksichtigen, um über die zumutbare Belastung zu kommen? Diese hatte ich in den Vorjahren nicht angegeben.
Antwort: Nein. Es gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, Sie können Kosten nur in dem Jahr geltend machen, in dem diese angefallen sind und Sie diese auch bezahlt haben.
Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht bar zahlen
Kurt D., Halle: Wir haben unser Bad neu fliesen lassen, außerdem kommt neuerdings ab und zu eine Gärtnerfirma vorbei, die uns schwere Arbeiten abnimmt. Was kann ich in der Steuer angeben?
Antwort: Die genannten Ausgaben können Sie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen angeben. Zu diesen zählen alle Arbeiten, die im Haus, in der Wohnung oder auf dem Grundstück ausgeführt werden. Steuerlich berücksichtigt werden 20 Prozent von maximal 6.000 Euro jährlich, also 1.200 Euro. Berücksichtigt werden dabei nur Lohn- und Fahrtkosten - jedoch keine Kosten für Material.
Wichtig ist, dass die Arbeitsleistung auf der Rechnung ausgewiesen ist und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Jürgen F., Wittenberg: Unser Sohn (18) wohnt aufgrund seiner Ausbildung in einer anderen Stadt. Können wir die Kosten für Unterbringung oder Büromaterial steuerlich geltend machen?
Antwort: Absolvieren Kinder eine Ausbildung, können Sie als Eltern einen zusätzlichen Freibetrag von 924 Euro in Ihrer Steuererklärung in der Anlage Kind geltend machen. Dies ist zu empfehlen. Um konkret weitere Werbungskosten, zum Beispiel Büromaterial, absetzen zu können, müsste Ihr Sohn eine eigene Steuererklärung einreichen.
Bei Kapitalerträgen kann sich Günstigerprüfung lohnen
Eberhard S., Jessen: Ich erhalte neben meiner Rente Geld aus Kapitalerträgen, die über den Sparerpauschbetrag von 801 Euro hinausgehen. Lohnt sich für mich die Günstigerprüfung?
Antwort: Ja, diese können Sie in der Anlage Kap beantragen. Zur Erklärung: Alles, was an Einkünften aus Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag liegt, wird mit 25 Prozent besteuert. Die Bank informiert Sie, sobald der Betrag erreicht ist und zieht diese Abgeltungssteuer von 25 Prozent automatisch ab.
Bei einer Günstigerprüfung werden die Kapitalerträge zu Ihrem Einkommen addiert und nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Dieser liegt bei manchen unter 25 Prozent und es kommt dadurch zu einer Steuererstattung.
Jessica Quick und Kornelia Noack notierten Fragen und Antworten.
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