1. MZ.de
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Kündigung nach Betriebszugehörigkeit: Kündigung nach Betriebszugehörigkeit: Gericht bestätigt gestaffelte Fristen

Kündigung nach Betriebszugehörigkeit Kündigung nach Betriebszugehörigkeit: Gericht bestätigt gestaffelte Fristen

Von Stefan Sauer 18.09.2014, 12:26
Wer schon lange in einem Betrieb arbeitet, dem darf nicht zuerst gekündigt werden.
Wer schon lange in einem Betrieb arbeitet, dem darf nicht zuerst gekündigt werden. dpa Lizenz

Berlin - Für Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit gelten längere Kündigungsfristen als für Neulinge im Unternehmen. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom Donnerstag bestätigt. Mit der Entscheidung der Erfurter Richter bleibt die bisherige Staffelung von Kündigungsfristen nach Dauer des Arbeitsverhältnisses weiterhin gültig. Eine Diskriminierung junger Beschäftigter, die von der Klägerin geltend gemacht worden war, liege nicht vor.

Im vorliegenden Fall hatte eine heute 31-jährige Frau aus Hessen dagegen geklagt, dass ihr nach dreijähriger Beschäftigung als Aushilfe in einem Golfclub kurz vor den Weihnachtsfeiertagen 2012 zum 31. Januar 2013 gekündigt worden war. Dabei wehrte sich die Klägerin nicht gegen die Kündigung als solche, sondern gegen die kurze Frist, die sich gesetzlich an der Dauer des Angestelltenverhältnisses orientiert.

Eine solche Regelung benachteilige systematisch junge Arbeitnehmer und verstoße gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Aus dieser Argumentation leitete die Frau ihre Forderung nach der längsten gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten ab, die bis dato für Beschäftigte nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit galt.

Vier Wochen Kündigungsfrist

Und sie gilt auch weiterhin, wie der sechste Senat des höchsten deutschen Arbeitsgerichts nun feststellte. Die Staffelung könne zwar tatsächlich zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer führen. Sie verfolge aber „das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren“. Die zu dem Zweck gesetzlich verankerte Staffelung sei „angemessen und erforderlich“, eine auch nur mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liege nicht vor.

Damit gilt der gesetzliche Kündigungsschutz, der übrigens auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 fußt, weiterhin: Für Arbeitsverhältnisse bis zu zwei Jahren gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Anschließend verlängert sich Frist auf einen Kalendermonat (jeweils zum Ende des Folgemonats), nach fünf Jahren gelten zwei Kalendermonate, nach acht Jahren drei, nach zehn vier, nach zwölf fünf, nach 15 sechs und nach 20 Jahren sieben Monate.

Arbeitnehmer, die ihrem Betrieb Adieu sagen möchten, haben deutlich kürzere Fristen zu beachten: Hier gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des folgenden Kalendermonats.