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Kindergeld: Masterstudium kann zur Erstausbildung zählen

09.10.2017, 02:09
Kindergeld gibt es auch im Master-Studium. Foto: Jens Kalaene/dpa
Kindergeld gibt es auch im Master-Studium. Foto: Jens Kalaene/dpa dpa-Zentralbild

Mainz - Grundsätzlich gilt: Nach dem Ende der ersten Ausbildung des Kindes gibt es kein Kindergeld mehr. Beispiel Studium: Der Bachelorstudiengang ist, sofern keine Ausbildung vorangegangen ist, eine Erstausbildung. Allerdings kann auch der darauf folgende Masterstudiengang zur Erstausbildung gehören.

Die Voraussetzung: Das Masterstudium ist zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt und das Kind kann sein Berufsziel erst darüber erreichen. In diesem Fall, von dem die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz berichtet, kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München klar (Az.: VI R 9/15). (dpa/tmn)