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Fristen Änderungen Fristen Änderungen: Steuererklärung 2014 - das müssen Sie beachten

29.01.2015, 11:18
Für Steuerzahler lohnt sich fast immer der Blick zurück, denn fast jeder hat im vergangenen Jahr zu viel Steuern bezahlt. Vor allem Berufstätige profitieren von verbesserten Steuerabzügen.
Für Steuerzahler lohnt sich fast immer der Blick zurück, denn fast jeder hat im vergangenen Jahr zu viel Steuern bezahlt. Vor allem Berufstätige profitieren von verbesserten Steuerabzügen. dpa Lizenz

Nicht alle Berufstätigen müssen eine Steuererklärung für 2014 machen. Wenn die Steuererklärung Pflicht ist, muss sie aber bis zum 1. Juni 2015 abgegeben werden, da der Stichtag 31. Mai auf einen Sonntag fällt.

Nehmen Arbeitnehmer allerdings die Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuervereinen in Anspruch, endet die Frist am 31. Dezember 2015. Alle, die freiwillig ihre Erklärung abgeben, haben sogar bis zum 31. Dezember 2018 Zeit.

Diese Neuerungen sind für die Steuererklärung 2014 wichtig:

Arbeitsweg

Neuerdings gelten auch Sammelstellen, die auf Anweisung des Arbeitgebers aufgesucht werden, als Arbeitsstätte. Das Finanzamt berücksichtigt für die Anfahrt dabei pauschal 30 Cent je Kilometer oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.

Handwerkerkosten

Die Zeitschrift „Finanztest“ weist darauf hin, dass Mieter und Eigentümer neue Handwerkerkosten absetzen können. Dazu gehören zum Beispiel der Ausbau des Daches im Eigenheim oder der Anbau eines Wintergartens. Zudem kann der nachträgliche Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung abgesetzt werden. Nicht mehr geltend gemacht werden können dagegen Gutachter-Tätigkeiten wie das Überprüfen der Heizung.

Haushaltshilfen

Für Mieter und Eigentümer, die 2014 Haushaltshilfen beschäftigt haben, gibt es mehr Geld zurück. Arbeitskosten für Putzkräfte oder Pflegedienste können steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt seit einem Entscheid des Bundesfinanzhofes (BFH) auch für Schneeräumungskosten auf und vor dem Grundstück.

Rente

Bislang nicht steuerpflichtige Senioren sollten prüfen, ob sie wegen der Rentenerhöhung vom 1. Juli womöglich eine Steuererklärung für 2014 abgeben müssen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hin. Der Freibetrag, bis zu dem Rentner keine Steuern zahlen müssen, liegt für das Jahr 2014 bei 8492 Euro. Die Rentenerhöhung kann dazu geführt haben, dass die Einkünfte nun über dem steuerfreien Freibetrag liegen.

Ob eine Steuererklärung nötig ist, hänge aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab. Steuermindernd wirken können bei Senioren unter anderem Krankenkassenbeiträge und unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben im Zusammenhang mit Krankheiten.

Umzugskosten

Wer 2014 berufsbedingt umgezogen ist, darf pauschal mehr absetzen. Ledige können 715 Euro ohne Nachweise von der Steuer absetzen, Verheiratete 1429 Euro. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe weist zudem darauf hin, dass auch Kosten für Nachhilfe der Kinder abgesetzt werden können, falls diese durch einen Schulwechsel nötig wird. Bis zu 1802 Euro erkennt das Finanzamt an.

Nach einem Umzug ändert sich nicht nur die eigene Adresse. Auch das zuständige Finanzamt ist in der Regel ein anderes. Wichtig ist das unter anderem für die Steuererklärung. „Diese muss beim Finanzamt des neuen Wohnsitzes abgegeben werden“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Nichtselbstständige Arbeitnehmer können ihre Einkommensteuererklärung auch per Fax an das Finanzamt übermitteln. Das hat der Bundesfinanzhof in München Anfang 2015 in einer Entscheidung bekanntgegeben. Wichtig sei dabei nur, dass die Erklärung eigenhändig unterschrieben wurde. (Az.: VI R 82/13)

Zweitwohnsitz

Eine Zweitwohnung abzusetzen, ist schwieriger geworden. Vor 2014 konnte ein Berufstätiger jede Wohnung steuerlich geltend machen, die er als Unterkunft nutzte. Nun gilt das nur noch für Wohnungen, an deren Kosten der Steuerzahler sich auch angemessen beteiligt. Die Neuregelung betrifft vor allem junge Arbeitnehmer, die zu Hause bei den Eltern wohnen, aber nichts für Heizung, Strom und Miete zahlen.

Neu ist zudem, dass Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt haben, für Einrichtung, Miete und Betriebskosten nur noch bis zu 1000 Euro monatlich absetzen dürfen. Bei einem Zweitwohnsitz sei das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem man sich vorwiegend aufhalte, sagt Uwe Rauhöft vom NVL. Wer die Steuererklärung dennoch an das alte Finanzamt schickt, muss sich keine Sorgen machen. „Das Finanzamt leitet die in der Regel an das zuständige Amt weiter.“

Nicht unbedingt. „Sofern ein Ehrenamtler lediglich Auslagen wie etwa Fahrtkosten oder Büromaterial erstattet bekommt, muss er nichts ans Finanzamt abführen“, sagt Thomas Eigenthaler von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG). Anders ist es bei pauschalen Aufwandsentschädigungen. Sie sind nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Die Grenze liegt bei der Übungsleiterpauschale bei 2400 Euro, bei der Ehrenamtspauschale bei 720 Euro.

Wichtig zu beachten: „Auch etwas, das vermutlich steuerfrei ist, ist nicht erklärungsfrei“, sagt Rechtsanwalt und Ratgeberautor Bernd Jaquemoth. Der Ehrenamtler muss den Beitrag als „sonstige Einnahme“ in seiner Steuererklärung aufnehmen. „So kann der Fiskus prüfen, ob die Bedingungen für die Steuerfreiheit vorliegen.“

Die Freibeträge von 2400 Euro beziehungsweise 720 Euro gelten nur dann, wenn das Ehrenamt als nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das heißt nicht, dass man zwingend einen Hauptberuf haben muss. Vielmehr darf die Tätigkeit nicht mehr als etwa 13 Stunden im Wochendurchschnitt ausgeübt werden. Es können aber solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben: „Das sind beispielsweise Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose“, erläutert Steuerberater David Benöhr.

Nach der Übungsleiterpauschale begünstigt sind Tätigkeiten im pädagogischen Bereich - etwa als Sporttrainer oder Chorleiter. Gleiches gilt für diejenigen, die als Ehrenamtler Seminare und Vorträge an Volkshochschulen geben oder Erste-Hilfe-Kurse leiten. Auch wer sich im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung engagiert, gehört zum Kreis der Begünstigten. „Davon ausgeschlossen sind diejenigen, die sich ehrenamtlich in der Ausbildung von Tieren, etwa von Rennpferden oder Diensthunden engagieren“, sagt Benöhr.

Bei der regulären Ehrenamtspauschale muss ebenso wie bei der Übungsleiterpauschale der Ehrenamtler zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig sein. „Die Gemeinnützigkeit etwa eines Vereins wird vom Finanzamt per Bescheid festgestellt“, erläutert Eigenthaler. Begünstigt sind zum Beispiel die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassenwarts oder des Aufsichtspersonals. „Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - etwa die Unterstützung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung - sind dagegen nicht begünstigt“, sagt Benöhr.

Das geht nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. „Diese Tätigkeiten können aber durchaus bei dem gleichen Verein ausgeübt werden“, sagt Jaquemoth. Als Beispiel führt er einen Ehrenamtler an, der die Jugendmannschaft in einem gemeinnützigen Sportverein trainiert und dafür die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2400 Euro im Jahr bekommt. Die gleiche Person kümmert sich um das Sportgerät und erhält dafür die Ehrenamtspauschale.

Ob legale Steuertricks oder das Anhängen an laufende Steuer-Verfahren: Weitere hilfreiche Tipps bekommen Steuerzahler auf der nächsten Seite.

Nicht jeder ist mit seinem Steuerbescheid zufrieden. Manche ziehen sogar vor Gericht, um bestimmte Kosten absetzen zu dürfen. Von einem positiven Gerichtsurteil können alle anderen Steuerzahler ebenfalls profitieren. Lohnenswert ist es auch, laufende Verfahren im Blick zu behalten, erklärt die Stiftung Warentest im „Finanztest“-Spezial-Heft „Steuern 2015“. Dann sollten sie dafür sorgen, dass ihr Steuerfall in dem umstrittenen Punkt offenbleibt. Drei Verfahren im Überblick:

Kindergeld: Eltern, deren Kinder über den 25. Geburtstag hinaus studieren oder eine Ausbildung machen, können sich Hoffnungen auf Nachzahlungen machen. Nach Angaben der „Finanztest“-Experten muss das Bundesverfassungsgericht entschieden, ob die Familienkasse bis zum 27. Lebensjahr Kindergeld zahlen muss (Az.: 2 BvR 646/14). Eltern sollten Einspruch gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid und die Ablehnung der Kinderfreibeträge im Steuerbescheid einlegen.

Werbungskosten: Für Anleger kann ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof interessant sein (Az.: VII R 18/14) interessant sein. Hier geht es um die Anerkennung von Werbungskosten. Entschieden werden soll, ob Kosten wie Depot-, Verwaltungsgebühren und Kreditzinsen bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden sollen.

Scheidung: Scheidungskosten sind von der Steuer absetzbar. Das zumindest entschied das des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14). Doch auch diese Frage ist noch nicht abschließend juristisch geklärt. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 66/14).

Doch wie erfahren Steuerzahler von entsprechenden Verfahren? Einfach ist die Recherche auf den Internetseiten des BFH. Hier werden alle anhängigen Verfahren aufgelistet. Gesucht werden können auch Fälle, die beim Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof liegen. (gs, mit Agenturmaterial)

Gartenhelfer, Verpflegungspauschale oder Ehrenamt – legale Steuertricks gibt es im Video:

Sie wollen noch mehr Steuern sparen? Dann schauen Sie doch auch den zweiten Teil der „legalen Steuertricks“:

Rund 900 Euro holen Arbeitnehmer im Durchschnitt laut „Finanztest“ vom Staat zurück.
Rund 900 Euro holen Arbeitnehmer im Durchschnitt laut „Finanztest“ vom Staat zurück.
imago/Gerhard Leber Lizenz
Für alle Steuerzahler erfreulich: Seit 2014 muss das Amt mehr Ausgaben für Handwerker und Haushaltshilfen anerkennen.
Für alle Steuerzahler erfreulich: Seit 2014 muss das Amt mehr Ausgaben für Handwerker und Haushaltshilfen anerkennen.
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