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Fehler bei Betriebskosten entdecken

31.12.2018, 04:08
Der Vermieter darf nicht alle Kosten auf den Mieter umlegen und er muss die Betriebskosten einzelnd auflisten. Foto: Florian Schuh
Der Vermieter darf nicht alle Kosten auf den Mieter umlegen und er muss die Betriebskosten einzelnd auflisten. Foto: Florian Schuh dpa-tmn

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Doch in der Praxis gibt es immer wieder Streit.

„Betriebskosten sind fehleranfällig”, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Das Thema ist in der Praxis sehr komplex.” Kein Wunder, dass in der Statistik zu Beratungen des Deutschen Mieterbundes das Thema Betriebskosten regelmäßig auf Platz eins landet. Und in der Tat entdecken die Rechtsexperten in vielen Abrechnungen Fehler. Die Bandbreite reicht von Tippfehlern über falsche Umlageschlüssel bis hin zu unrechtmäßig abgerechneten Posten.

Was im Mietvertrag stehen muss

). Denn es sei seit Jahrzehnten üblich, sämtliche Betriebskosten abzurechnen, die umlagefähig sind. Der Begriff der Betriebskosten könne als bekannt vorausgesetzt werden.

Abgerechnet können laut Betriebskostenverordnung etwa Ausgaben der Wasserver- und -entsorgung, Kosten für Aufzüge, für Straßenreinigung und Müllbeseitigung, für die Beleuchtung oder für den Hauswart.

Hausmeisterarbeiten

Gerade der letzte Punkt sorgt laut Mieterbund immer wieder für Streit. Nicht alle Aufgaben, die Hausmeister erledigen, dürfen auch umgelegt werden - Ausgaben für kleinere Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben des Hauswarts müssen Vermieter abziehen.

) - zum Beispiel ob der Einsatz eines Pförtners aufgrund einer bestehenden Gefährdungslage geboten ist.

Gartenpflegekosten

).

Darf die Öffentlichkeit die Gartenfläche nutzen, können Vermieter die Kosten aber nicht einfach Mietern aufbürden - das gilt etwa, wenn ein Park die Wohnanlage umgibt. Laut BGH sind dann die anfallenden Ausgaben für Gartenpflege keine Betriebskosten.

).

Abrechnung prüfen

Mieter sollten ihre Abrechnung nicht einfach abheften, rät Wagner: „Werfen Sie einen Blick auf die Abrechnung und prüfen Sie, ob auch alles richtig abgerechnet wurde.” Tauchen etwa hohe Kosten für die Schneereinigung auf, obwohl es im Abrechnungsjahr nicht geschneit hat, kann das ein Fehler sein.

Wichtig für Mieter: Nicht zu lange Zeit lassen, wenn sie Fehler reklamieren wollen. Laut Gesetz muss der Mieter spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung mögliche Einwendungen erhoben haben, erklärt der Mieterbund. Kommt der Einspruch zu spät, muss der Mieter die Fehler hinnehmen.

Literatur:

Das Mieterlexikon - Ausgabe 2018/2019: Aktuelles Mietrecht und neueste Rechtsprechung, Deutscher Mieterbund Verlag GmbH, 704 Seiten, 13 Euro, ISBN: 978-3-442-17676-2.