Familienrecht und Finanzen 2026 Familien aufgepasst: Diese Neuerungen bringen 2026 mehr Geld – und mehr Rechte!
Mehr Kinderkrankentage, höheres Kindergeld, aktualisierte Unterhaltssätze und ein neuer Anspruch auf Ganztagsbetreuung – 2026 ändert sich für Familien einiges. Unser Überblick zeigt, was Eltern wissen müssen, um keine Ansprüche zu verpassen.

Magdeburg/Halle (Saale). Mehr Kinderkrankentage, höheres Kindergeld, angepasste Unterhaltssätze und ein neuer Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler: Ab 2026 ändern sich wichtige Regelungen für Familien.
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Welche Ansprüche Eltern haben, wie viel Geld ihnen zusteht und was sich bei Unterhalt und Betreuung konkret ändert – dieser Überblick zeigt, worauf Familien sich einstellen können und wo es sich lohnt, genau hinzuschauen.
Mehr Kinderkrankentage für Eltern auch 2026
Für Eltern soll auch im nächsten Jahr eine verlängerte Zeitspanne beim Kinderkrankengeld gelten – nämlich pro Kind und Elternteil von 15 Tagen und für Alleinerziehende von 30 Tagen. Gesetzlich versicherte Eltern können Krankengeld beantragen, wenn ein Kind unter zwölf Jahren krank ist und sie deswegen nicht zur Arbeit gehen können.
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Die Krankenkasse übernimmt dann einen Großteil des Verdienstausfalls und zahlt Kinderkrankengeld – in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes. Nach Ablauf von Sonderregelungen in der Corona-Pandemie war die Zahl von 15 Tagen für 2024 und 2025 per Gesetz fortgeschrieben worden. Dies wird nun auch für 2026 so festgelegt. Zuvor waren es zehn Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil gewesen.
Düsseldorfer Tabelle: Mehr Geld für Trennungskinder
Zum Jahresbeginn tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Sie sieht mehr Unterhalt für Trennungskinder vor. Die Tabelle dient seit Jahrzehnten als bundesweit anerkannte Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts.
Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder erhöht sich in allen drei Altersstufen um jeweils vier Euro. Damit beträgt er ab dem 1. Januar 2026 für Kinder bis fünf Jahren 486 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro und für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren 653 Euro. Dies gilt für die erste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro netto. Entsprechend steigen auch die Bedarfssätze der weiteren Einkommensgruppen.
Für volljährige Kinder sind mindestens 698 Euro (statt bisher 693 Euro) zu zahlen. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro gegenüber 2025 unverändert. Unverändert bleiben laut Gericht auch die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltspflichtigen trotz des Unterhalts für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen. Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erarbeitet.
Selbstbehalt für Elternunterhalt wird nun geregelt
Neu in der Düsseldorfer Tabelle ist eine konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt.
Dieser liegt künftig bei mindestens 2.650 Euro für erwachsene Kinder, die für ihre Eltern Unterhalt leisten sollen. Das könnte etwa der Fall sein, wenn diese pflegebedürftig werden. Für mit ihnen zusammenlebende Ehepartner wird ein Mindestbetrag von 2.120 Euro angesetzt.
Grundlage dieser Festlegung sei ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2024, wonach Unterhaltspflichtigen gegenüber ihren Eltern etwa 70 Prozent des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu belassen sei.
Auch Großeltern bekommen Vorgaben zum Selbstbehalt
Erstmals enthält die Düsseldorfer Tabelle auch Vorgaben zum angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Enkelunterhalt muss geleistet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhaltsverpflichtungen für ihre Kinder nachzukommen.
Großeltern können demnach denselben Mindestbetrag wie beim Elternunterhalt geltend machen: 2.650 Euro für die Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro für die Ehepartner. Anders als beim Elternunterhalt bleibt das darüber hinausgehende Einkommen in diesen Fällen jedoch nur zur Hälfte anrechnungsfrei. Zur Begründung verweist das Gericht auch in diesem Punkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Das Kindergeld steigt um weitere vier Euro
Das Kindergeld wird ab 2026 erneut angehoben. Nach der bereits beschlossenen Erhöhung um fünf Euro auf 255 Euro im Jahr 2025 wird es zum 1. Januar 2026 um weitere vier Euro auf dann 259 Euro pro Monat und Kind steigen.
Diese Erhöhung ist Teil der Haushaltseinigung der Bundesregierung und wurde bereits im Juli 2024 bekannt gegeben. Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Anspruch, beispielsweise wenn das Kind: eine allgemeinbildende Schule besucht, eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf macht, ein Studium absolviert oder keinen Ausbildungsplatz findet, sich aber aktiv bewirbt.
Auch der Kinderfreibetrag wird 2026 leicht erhöht
Ab 1. Januar 2026 wird der Kinderfreibetrag erneut angehoben: Er liegt dann bei 6.828 Euro pro Kind, das sind 3.414 Euro pro Elternteil. Zum Vergleich: 2025 waren es noch 6.672 Euro. Zusätzlich bleibt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf unverändert bei 2.928 Euro pro Kind, so dass sich der Gesamtfreibetrag im Jahr auf 9.756 Euro pro Kind erhöht – statt 9.600 Euro im vergangenen Jahr.
Diese Anpassung soll sicherstellen, dass das steuerliche Existenzminimum für Kinder auch angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigt wird. Keine Angst vor der Steuererklärung: Das Finanzamt wendet automatisch das sogenannte Günstigerprinzip an und prüft, ob für die Eltern steuerlich der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld vorteilhafter ist.
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Erstklässler
Eine der „größten bildungspolitischen Reformen der kommenden Jahre“ (Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg) tritt zum Schuljahr 2026/27 in Kraft: der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Dieser gilt zunächst nur für die neuen Erstklässler und wird in den Folgejahren jeweils um eine Klassenstufe ausgeweitet. Der Anspruch umfasst eine Betreuung von Montag bis Freitag für acht Stunden pro Tag und teilweise auch während der Ferien.
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Die Ferien-Schließzeit darf maximal vier Wochen betragen. Wichtig zu wissen: Die Regelung sieht einen Anspruch auf Betreuung vor – nicht unbedingt auf kostenlose Betreuung. Bei den Ganztagsangeboten der Grundschulen ist die Teilnahme aber grundsätzlich kostenfrei, abgesehen vom Mittagessen und möglichen Sach- und Materialkosten.
Lachgas-Verbot für Minderjährige
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Das als Partydroge populäre Lachgas wird für Kinder und Jugendliche künftig verboten. Das heißt, die Abgabe an Kinder ist nicht erlaubt, auch der Online-Handel und der Kauf an Selbstbedienungsautomaten werden verboten. Gelten sollen die neuen Vorgaben voraussichtlich ab April 2026.