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Arbeitsrecht und Familie Krankes Kind über zwölf Jahren: Viele Eltern wissen nicht, dass dieser Anspruch trotzdem bestehen kann

Kinderkrankentage gelten offiziell nur bis zum 12. Geburtstag. Doch in bestimmten Fällen dürfen Eltern auch danach bezahlt zu Hause bleiben – wenn sie diese Regel kennen und eine wichtige Hürde meistern.

Von dpa 02.12.2025, 11:51
Krankmeldung: Je älter das Kind, desto schwieriger wird es, die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung zu begründen.
Krankmeldung: Je älter das Kind, desto schwieriger wird es, die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung zu begründen. (Foto: Annette Riedl/dpa/dpa)

Magdeburg - Auch wenn ein Kind älter als zwölf Jahre ist, können Eltern Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit haben. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch. 

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Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Demnach kann auch nach dem zwölften Geburtstag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen – vorausgesetzt, es liegt eine schwerwiegende Erkrankung vor und die persönliche Betreuung ist zwingend notwendig, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen.

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Es gilt allerdings: Je älter das Kind, desto schwieriger wird es, die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung zu begründen.

Arbeits- und Tarifvertrag prüfen

Wichtig ist zudem der Blick in den Arbeitsvertrag. Denn die Regelungen des § 616 BGB, die eine bezahlte Freistellung ermöglichen, können vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Ist das der Fall, bleibt Eltern bei einer schweren Erkrankung des Kindes lediglich die Möglichkeit, entschuldigt, aber unbezahlt freizunehmen.

Falls kein gesetzlicher Anspruch greift, lohnt sich ein Blick in Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder den eigenen Arbeitsvertrag. Fehlen dort entsprechende Regelungen, können Beschäftigte versuchen, mit ihrem Arbeitgeber individuelle Lösungen zu finden – etwa Überstundenabbau, mehr Homeoffice oder befristete Änderungen der Arbeitszeit.

Rechtzeitig beraten lassen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig informieren, rät die Kammer. Hilfestellungen bieten etwa das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums oder regionale Pflegestützpunkte. 

Wichtig zu wissen: Beschäftigte dürfen sich nicht selbst freistellen, sondern sollten immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Bei längeren unbezahlten Freistellungen ist außerdem ein Austausch mit der eigenen Krankenversicherung ratsam.