Betriebskosten Betriebskosten: Vermieter darf Wasserkosten nach Wohnfläche abrechnen

Karlsruhe/Berlin/ddp. - Das entschiedder Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch. DieseAbrechnungsmethode sei im Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlichvorgesehen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauchwäre der Vermieter nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen miteinem Wasserzähler ausgestattet wären.
Bloße Zweifel des Mieters an der Billigkeit der Wohnfläche alsUmlagemaßstab genügten nicht, um eine Änderung des gesetzlichenUmlageschlüssels zu rechtfertigen, stellte das Gericht fest.Lediglich für besondere Ausnahmefälle könne ein Anspruch des Mietersauf ein Abweichen von dem Flächenschlüssel bestehen. Das setzevoraus, dass es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit kommt.Diese habe in dem verhandelten Fall aber nicht vorgelegen.
Aus Sicht des Deutschen Mieterbunds (DMB) ist die Vorgabe des BGHeine «zu hohe Hürde». DMB-Sprecher Ulrich Ropert sagte am Mittwoch inBerlin: «Richtig wäre es, wenn der Vermieter auch die 'letzte'Wohnung im Haus mit Wasserzählern ausrüstet. So lange dies nichtgeschieht, könnte der Verbrauch dieser Wohnung geschätzt werden. Alleanderen Mieter im Haus bekämen dann die von ihnen geforderteverbrauchsabhängige Abrechnung.» Die Abrechnung von Wasser undAbwasser nach Verbrauch sei die Abrechnungsform, die die meistenMieterinnen und Mieter ausdrücklich fordern, sagte Ropertz. (Urteilvom 12. März 2008 - AZ: VIII ZR 188/07)