Beratung Beratung: Wenn Nachbarn streiten
Halle/MZ. - Gerd H., Mansfeld-Südharz: Mein Nachbar als Grundstückseigentümer besteht darauf, dass ich an der Grundstücksgrenze einen Zaun setze. Muss ich dem nachkommen?
Antwort: Ob und wie eine Einfriedung erfolgen muss, kann sowohl in der Ortssatzung als auch in einem Nachbarschaftsgesetz geregelt sein. Gemäß dem Nachbarschaftsgesetz von Sachsen-Anhalt ist ein Grundstück auf Verlangen des Nachbarn einzufrieden, wenn dies zum Schutz des benachbarten Grundstücks vor nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. In der Regel ist ein kleiner Zaun ausreichend. Ansonsten ist das Maß dafür die Ortsüblichkeit.
Marianne S., Landsberg: In welchem Abstand zur Grundstücksgrenze darf unser Nachbar Koniferen anpflanzen?
Antwort: Bei Bäumen und Sträuchern, darunter fallen auch Koniferen, sind je nach Höhe laut Nachbarrecht in Sachsen-Anhalt folgende Abstände von der benachbarten Grundstücksgrenze einzuhalten: bis zu 1,50 Meter (m) Höhe 0,50 m, bis zu 3 m Höhe 1 m, bis zu 5 m Höhe 1,25 m, bis zu 15 m Höhe 3 m, über 15 m Höhe 6 m.
Ileonore F., Halle: Wir haben seit neun Jahren ein Grundstück. Darauf befindet sich eine Einfahrt, die auch der Nachbar gewohnheitsmäßig mit nutzt, die wir aber allein nutzen möchten. Dafür sind wir seit Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen und haben ein dingliches Sicherungsrecht. Der Nachbar beruft sich auf Vorgängerabsprachen.
Antwort: Bei Eigentumsübertragungen verlieren alte vertragliche Regelungen ihre Wirkung. Wenn Ihnen laut Kaufvertrag die Einfahrt zusteht und dies von dem Zeitpunkt an als dingliches Sicherungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, hat Ihr Nachbar kein Recht, die Einfahrt auf Ihrem Grundstück zu benutzen. Auch aus der Gewohnheit heraus lässt sich dieses nicht ableiten. Sie können also die Einfahrt Ihrem Nachbarn verweigern, müssten sich aber gegebenenfalls auf eine Klage einstellen. Unabhängig davon wäre abhängig von den örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob dem Nachbarn ein Notwegerecht eingeräumt werden muss.
Anonym, Mansfeld-Südharz: Unser Nachbar entsorgt das Abwasser seines Pools, etwa 15 Kubikmeter, an meiner Grundstücksmauer, so dass Durchfeuchtungen an dahinter liegenden Räumen auftreten können. Was tun?
Antwort: Grundsätzlich dürfen von einem Grundstück keine Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen. Sollte das zu Ihrem Nachteil bei Ihnen so sein und können Sie das nachweisen, empfiehlt es sich, über einen Rechtsanwalt eine Strafbewehrte-Unterlassungserklärung an den Nachbarn zu richten. Unterschreibt er sie, wäre das Problem gelöst. Ansonsten könnte der Rechtsanwalt für Sie den zivilrechtlichen Klageweg durchsetzen.
Edda F., Freyburg: Wir können nur über das davor liegende Grundstück auf unser eigenes, dahinter liegendes Grundstück gelangen. Als wir das Grundstück vor Jahren gekauft haben, wurde im Grundbuch ein dringliches Nutzungsrecht, sprich Wegerecht, eingetragen. Der vordere neue Grundstücksbesitzer will uns das verwehren. Darf er das?
Antwort: Da Sie ein grundbuchrechtlich verbürgtes Wegerecht besitzen, muss der vordere Grundstückeigentümer Ihnen den Zugang zu Ihrem Grundstück gewähren. Verweigert er es Ihnen, können Sie Ihr Wege- und Nutzungsrecht per Gericht durchsetzen.
Grit S., Saalekreis: Wir wohnen neben einem Staudenliebhaber. Manche seiner Blumen, die direkt an der Grundstücksgrenze stehen, werden mannshoch. Gibt es dafür Abstandsregeln?
Antwort: Nein, für Blumen gibt es nirgendwo Mindestabstände zur Grundstücksgrenze.
Anonym, Halle: Unser Haus liegt auf einem sogenannten Hammerstielgrundstück, das nur über das Grundstück des Vorderliegers zu erreichen ist. Das Wegerecht dafür ist zwar über das Grundbuch garantiert. Aber der Eigentümer des Grundstücks vorne schneidet die Büsche am Rand des Weges nicht zurück, so dass der Lack unseres Autos immer wieder gefährdet wird. Wer muss sich um die Freihaltung des Weges kümmern?
Antwort: Es kommt darauf, welche Vereinbarung geschlossen worden ist und eventuell bei der Eintragung des Wegerechts ins Grundbuch fixiert wurde. Sollte nichts geregelt sein, gehen Sie auf den Eigentümer des Vorderliegergrundstückes zu und versuchen Sie, die Sache mit ihm vernünftig zu besprechen. Keinesfalls sollten Sie eigenmächtig die Büsche beschneiden, die Eigentum des Vorderliegers ebenso sind wie der Weg, für den Sie das Nutzungsrecht haben. Übrigens ist es ratsam, solche wichtigen Fragen zwischen beiden Parteien von vornherein zu regeln, damit im Zweifelsfalle Streit gar nicht erst aufkommen kann.
Walter V., Hettstedt: Ich habe vor Jahrzehnten ein Grundstück mit Garten gekauft und diesen eingezäunt. Vor einigen Jahren stellte ich laut Lageplan fest, dass die Grundstücksgrenze nicht stimmt. Sie müsste zu meinen Gunsten um drei Meter versetzt werden. Wie kann ich das durchsetzen? Der Nachbar verweigert sich und hat auch noch Pflanzen auf dem Drei-Meter-Streifen.
Antwort: Das Grundstück ist Ihr Eigentum und Sie können die Wiederherstellung der ursprünglichen Grenze per Versetzen des Zaunes durch Sie mit Fristsetzung erklären. So hat der Nachbar auch noch Zeit, seine Pflanzen umzusetzen. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Grenze sollten Sie schriftlich gegenüber Ihrem Nachbarn mit Verweis auf den Lageplan beziehungsweise die Flurkarte erklären. Es empfiehlt sich, Ihr Eigentum mit Hilfe eines Rechtsanwalts geltend zu machen.
Fragen und Antworten notierten
Anne Böttger und Dorothea Reinert.
Das fragten die Chatter
"Emilio" fragte: Wir haben in unseren Anbau einen Kaminofen eingebaut. Die Esse ist fachgerecht vom Schornsteinfeger abgenommen und genehmigt. Unser Nachbar will, dass wir diese wieder entfernen, da seine Frau Allergien hat. Kann er das verlangen?
Antwort: Einen Anspruch auf Veränderung des Zustandes hätte Ihr Nachbar nur, wenn nachweisbar eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Grundstücksnutzung durch Rauch, Qualm und Gerüche vorliegen würde. Das müsste der Nachbar aber nachweisen, und zwar im Zweifelsfalle vor Gericht. Wenn Ihr Kaminschornstein die erforderliche Höhe hat, dürfte da für ihn kaum etwas zu machen sein.
"Möbes" fragte: Wenn wir unseren Garten betreten, stellt unser Nachbar sein Garten-Radio sehr laut. Wenn wir ihn darauf hinweisen, reagiert er nicht. Was tun?
Antwort: Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung Ihres Grundstücks durch Lärmeinwirkungen unterbleibt. Sie müssen diese Beeinträchtigung durch Schallpegelmessungen, Zeugenaussagen nachweisen. Die Sache geht dann nicht ohne Klage vor Gericht ab - mit unsicherem Ausgang. Wir raten Ihnen: Schalten Sie die örtliche Schiedsstelle ein.