Bei Arbeitsunfall kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Mainz/dpa. - Ein Arbeitnehmer hat bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch allenfalls, wenn der Arbeitgeber oder ein Arbeitskollege den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat (Aktenzeichen: 10 Sa 412/08). Das Gericht wies damit die Klage eines Verzinkers auf Zahlung von Schmerzensgeld ab. Der Kläger hatte beim Reinigen eines Rohres durch eine Verpuffung die Sehkraft seines rechten Auges ganz verloren. Nach seinen Angaben erkannte zwar die Berufsgenossenschaft den Arbeitsunfall an und übernahm die Schadensregulierung. Unabhängig davon müsse ihm aber auch der Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen.
Das Landesarbeitsgericht sah für diese Forderung jedoch keine rechtliche Grundlage. Das Sozialversicherungsrecht habe gerade den Zweck, den Arbeitgeber und die Arbeitskollegen von der Haftung bei «Personenschäden» freizustellen. Das beziehe sich auch auf die Zahlung von Schmerzensgeld.