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Behandlung im EU-Ausland Behandlung im EU-Ausland: Ohne Erlaubnis der Kasse

Von Kerstin Metze 04.06.2003, 08:41

Pflichtversicherte dürfen sich nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes künftig im EU-Ausland behandeln lassen, ohne vorher die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen zu müssen. Was bedeutet das?

Wir können aus heutiger Kenntnis der Umsetzung des Urteils noch nicht alle Fragen bis ins kleinste Detail leider beantworten (Zuarbeiten aus den einzelnen Abteilungen im Haus sind noch nicht komplett). Vielleicht hilft Ihnen aber vorab folgende Information: EuGH-Urteil zur ambulanten Versorgung im Ausland 14.05.2003."Bisher konnten sich gesetzlich Krankenversicherte nur mit vorheriger Zustimmung ihrer Kasse zur Behandlung in die 15 EU-Staaten sowie nach Island, Liechtenstein und Norwegen begeben", erklärt Petra Fleischer, Pressesprecherin der AOK Sachsen-Anhalt. Neu sei jetzt, dass die Zustimmung wegfällt. Allerdings weisen die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen darauf hin, dass die in Anspruch genommene Leistung auch in Deutschland zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören muss, sonst sei keine Erstattung möglich. Also: Wer sich etwa einer Zahnbehandlung unterzieht, für die er zu Hause keine Erstattung bekäme, bekommt sie auch nach einer Auslandsbehandlung nicht.

"Hier besteht eine Gefahr", sagt Petra Fleischer. Denn: "Nicht immer wissen die Versicherten genau, ob eine bestimmte Leistung auch im nationalen Leistungsumfang enthalten ist."

Ferner macht die Pressesprecherin darauf aufmerksam, dass nur die Kosten erstattet werden, die auch in Deutschland anfallen würden.

Wenn etwa eine augenärztliche Untersuchung beispielsweise in Frankreich teurer ist, müsse der Versicherte die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Von seiner gesetzlichen Krankenkasse könnten dem Versicherten maximal die Kosten erstattet werden, die für die Behandlung im Inland angefallen wären; Abschläge seien möglich."Auch unterscheidet sich die Qualität der Behandlungen im Ausland zum Teil von den Standards in Deutschland," sagt Fleischer. Insofern sei empfehlenswert, vor einer Behandlung im Ausland doch die heimische Kasse zu konsultieren.

Die Spitzenverbände weisen darauf hin, dass - jenseits der gezielten Behandlung im Ausland - die bisher geltenden Regelungen, zum Beispiel für Notfallbehandlung, unberührt bleiben. "Das heißt, dass der Auslandskrankenschein der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin mitgenommen werden sollte", unterstreicht Petra Fleischer.

Auch die private Auslandskrankenversicherung werde nicht hinfällig, betonen die Verbraucherschützer. Sie sei sinnvoll, weil die gesetzlichen Kassen oft nur einen Teil der angefallenen Behandlungskosten zahlen und grundsätzlich nicht für einen Rücktransport im Krankheitsfall aufkommen.

DAS URTEIL

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am 15. Mai Patienten für ambulante Behandlungen im EU-Ausland freie Fahrt gegeben. Bei der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherte dürfen sich künftig dort behandeln lassen, ohne vorher eine Genehmigung ihrer Kasse einholen zu müssen. Die Kassen müssten die Kosten für die Behandlung übernehmen, hieß es. Nur bei einem Krankenhaus-Aufenthalt müsse die Kasse vorher gefragt werden. Mit seinem Urteil hat das Gericht den Patiententourismus gestärkt.

Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen: C-385/99