Bausparen Bausparen: Abschlussgebühr ist rechtens
Halle/MZ. - Robert N., Weißenfels: Im nächsten Jahr läuft mein Bausparvertrag mit Tilgung aus. Kann ich meine vermögenswirksamen Leistungen weiter auf das bisherige Konto einzahlen?
Antwort: Sie haben das Bauspardarlehen in Anspruch genommen und vollständig getilgt. Damit ist Ihr Bausparkonto geschlossen. Ihre vermögenswirksamen Leistungen könnten Sie in einen neuen Bausparvertrag oder andere geförderte Projekte fließen lassen.
Hella Z., Quedlinburg: Mein Bausparvertrag läuft seit 2004 und ich zahle monatlich einhundert Euro ein. Lohnt sich der Vertrag in Zukunft noch oder sollte ich ihn besser auflösen? Ich bin schon älter.
Antwort: Da im Jahr 2011 die siebenjährige Bindungsfrist Ihres Bausparvertrages vorbei ist, können Sie dann nach Belieben über Ihr Geld verfügen. Bis dahin erhalten Sie vernünftige Zinsen sowie die Wohnungsbauprämie auf Ihren Bausparvertrag. Würden Sie den Vertrag vorher auflösen, müssten Sie den generellen Verlust Ihrer Wohnungsbauprämie in Kauf nehmen.
Marlene S., Bernburg: Darf bei Abschluss eines Bausparvertrages die Zahlung einer Abschlussgebühr verlangt werden?
Antwort: Die Abschlussgebühr ist rechtens, es gibt aber derzeit verschiedene Gerichtsverfahren, um dies zu überprüfen. In der Regel beträgt sie mindestens ein Prozent.
Christa P., Dessau-Roßlau: Mein Bausparvertrag läuft noch zwei Jahre. Kann ich jetzt einen weiteren Bausparvertrag abschließen? Wie verhält es sich hier mit der Wohnungsbauprämie?
Antwort: Natürlich können Sie einen weiteren Vertrag abschließen. Die Wohnungsbauprämie vom Staat gibt es auch für zwei nebeneinander bestehende Verträge, aber nur maximal bis zur für das Sparjahr höchstens zulässigen Prämie. Wird für den ersten Vertrag nicht die volle Wohnungsbauprämie gewährt bzw. ist der erste Vertrag beendet, kann die Förderung in den zweiten Vertrag fließen. Beachten Sie, dass der zweite Vertrag nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden darf.
Beate L., Bernburg: Ich möchte meinen Bausparvertrag auf meinen Sohn übertragen. Was passiert mit dem Darlehensanspruch?
Antwort: Mit der Übertragung des Vertrages geht auch der Darlehensanspruch auf Ihren Sohn über. Allerdings muss er die Mittel wohnwirtschaftlich einsetzen.
Johanna V., Hettstedt: Mein Bausparvertrag läuft im Mai 2010 aus. Da ich 70 Jahre alt bin, möchte ich ihn kündigen. Wie geht das?
Antwort: Sie können den Vertrag heute schon schriftlich zum Ende der Sperrfrist im Mai 2010 kündigen. Da dann die siebenjährige Bindungsfrist vorüber ist, können Sie frei über Ihr Bausparguthaben verfügen.
Torsten B., Merseburg: Muss für Zinsen aus Bausparguthaben auch die Abgeltungssteuer abgeführt werden - um welche Summe würde es sich handeln?
Antwort: Die Abgeltungssteuer gilt seit dem 1. Januar 2009 mit dem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Privatvermögen. Sie gilt auch für Bausparguthaben, wenn kein ausreichend bemessener Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegen. Nur Wohn-Riester-Verträge sind von der Abgeltungssteuer befreit.
Lukas M., Burgenlandkreis: Ich will in drei Jahren bauen. Mein Bausparvertrag ist dann aber noch nicht zuteilungsreif. Gibt es eine Möglichkeit?
Antwort: Sie können entweder den Bausparvertrag herabsetzen oder teilen lassen. Ihr Bausparberater wird Ihnen die günstigste Variante nennen können, damit Sie zu Baubeginn über Guthaben und Darlehen Ihres Bausparvertrages verfügen können. Sie können den Bausparvertrag aber auch zwischenfinanzieren.
Brigitte K., Bernburg: Mein letzter Bausparvertrag wäre bis 2012 gegangen. Ein Vertreter hat mich nach mehreren Telefonanrufen bei mir zu Hause überredet, den Vertrag zu kündigen und einen neuen Bausparvertrag mit erhöhter Bausparsumme abzuschließen. Obendrein muss ich 300 Euro Abschlussgebühr bezahlen. Ich fühle mich überrumpelt und möchte, dass alles beim Alten bleibt. Was tun?
Antwort: Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um einen provozierten Vertreterbesuch, der zum Abschluss eines Vertrages im Rahmen eines Haustürgeschäftes führte. Sie sollten gegenüber Ihrer Bausparkasse schriftlich per Einschreiben mit Rückschein den Sachverhalt darlegen, den neuen Bausparvertrag mit eventueller Einzugsermächtigung widerrufen, und erklären, dass Sie den alten Bausparvertrag weiterführen wollen. Schildern Sie auch kurz, wie es zum Vertragsabschluss kam. Bei Komplikationen sollten Sie sich an die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wenden.
Birgit H., Eisleben: Ich möchte jetzt einen Bausparvertrag abschließen. Muss ich die wohnwirtschaftliche Verwendung des angesparten Betrags später tatsächlich nachweisen?
Antwort: Die wohnungswirtschaftliche Verwendung haben Sie gegenüber Ihrer Bausparkasse nachzuweisen. Darunter sind aber nicht nur der Bau oder Kauf einer Immobilie zu verstehen, sondern auch Modernisierungen oder Instandsetzungen am Eigenheim, der Kauf eines Bauplatzes oder die Umschuldung eines Baukredites. Auch der Kauf eines Platzes in einem Altenheim gehört dazu.
Uwe T., Halle: Mir wurde die Wohnungsbauprämie gestrichen, weil ich keinen Nachweis für die wohnwirtschaftliche Verwendung führen konnte. Ist das richtig? Mein Bausparvertrag ist von 1999.
Antwort: Die zweckgebundene wohnwirtschaftliche Verwendung gilt nur für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge. Für alle davor abgeschlossenen, alten Bausparverträge gilt eine Bindungsfrist von sieben Jahren. Danach kann frei über das Guthaben verfügt werden. Da Ihr Vertrag aus dem Jahr 1999 stammt, können Sie jetzt frei über Ihr Guthaben verfügen. Es darf Ihnen auch keine Wohnungsbausparprämie gestrichen werden. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich an Ihr Finanzinstitut wenden.
Fragen und Antworten notierten Kerstin Metze und Dorothea Reinert.